Fachbeitrag 30.09.2011

Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit


Zeitarbeit: Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit („equal pay“) aus vermeintlich verjährter Zeit sichern.

Wie in den Medien bekannt gemacht wurde, hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember letzten Jahres rechtskräftig festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) keine Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes ist bzw. war. Dies führt dazu, dass jeder Arbeitnehmer, der jemals unter der Anwendbarkeit von Tarifverträgen der CGZP gearbeitet hat, einen Lohnanspruch in der Höhe hat, der gegenüber den nicht ausgeliehenen Arbeitnehmern, also den Stammmitarbeitern im Entleiherbetrieb, ausgezahlt wurde (equal-pay-Prinzip).

Einer Vielzahl von Leiharbeitern steht folglich ein höherer Lohnanspruch zu, sodass die Zeitarbeitsfirma nun die Differenz zwischen gezahltem und eigentlich geschuldetem Lohn nachvergüten muss.

In früheren Arbeitsverträgen wurde meist keine explizite Ausschlussfrist vereinbart, d. h. die Nachzahlungsansprüche könnten, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist, verjährt sein. Dies erweckt auf den ersten Blick den Anschein, dass Zahlungsansprüche aus den Jahren vor 2008 verjährt sind.

Tatsächlich greift die oben genannte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nur dann, wenn der jeweilige Arbeitnehmer von dem Umstand der Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP Kenntnis haben konnte. Da das Bundesarbeitsgericht jedoch erst im Dezember letzten Jahres darüber entschieden hat, läuft die dreijährige Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, sodass die Ansprüche aus den Jahren vor 2008 noch nicht verjährt sind.

Zu beachten ist aber noch die 10-jährige Verjährungsfrist (§ 199 BGB). Ansprüche aus 2002 und später verjähren daher jetzt nach und nach.

Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Auffassung zu den Verjährungsfristen noch nicht durch das Bundesarbeitsgericht rechtskräftig bestätigt wurde. Es gibt jedoch schon erste Arbeitsgerichte, die diese Ansicht ebenso vertreten.

Nach alledem hätten Zahlungsklagen für Ansprüche aus vor 2008 Aussicht auf Erfolg.

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Rechtsanwalt
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