Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2007 die Rechte der Käufer von Doppelhaushälften und damit wohl auch von Eigentumswohnungen hinsichtlich des zu erwartenden Schallschutzes gestärkt. Es geht um die Frage, ob die Mindestwerte der DIN 4109 ausreichend sind oder ein Käufer eine Erhöhung des Schallschutzes erwarten darf.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Käufer einer Doppelhaushälfte in der Regel ein erhöhtes Ruhebedürfnis hat und deswegen beim Kauf von einem erhöhten Schallschutz ausgeht, der damit auch geschuldet ist. Die Mindestanforderung nach DIN 4109 sollen Bewohner nur vor unzumutbaren Geräuschbelästigungen schützen. Kann bei Vertragsschluss die Erwartung eines erhöhten Schallschutzes nachgewiesen werden, muss nicht nur diese Mindestanforderung eingehalten werden, sondern ist ein darüber hinausgehender Schallschutz geschuldet.
Der Bundesgerichtshof meint, dass sich eine vertragliche Zusage über einen erhöhten Schallschutz auch aus der Art und Weise der vereinbarten Bauausführung ergeben kann. Wenn eine einwandfreie, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung zu höheren Schallschutzwerten führt, so sind diese auch geschuldet.
Mit dieser Rechtsprechung bestätigt der BGH eine Rechtsprechungstendenz des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main und geht darüber sogar hinaus.