Fachbeitrag 16.05.2014

Anspruch auf einen Buchauszug für Versicherungsagenten?


Die Bezeichnung „Versicherungsagent“ geht bereits auf das 18. Jahrhundert zurück, damals übten diese teilweise die Arbeit von Steueramts- und Gemeindevorstehern aus. Später wurde ihnen das Privileg verliehen auch Tätigkeiten im Bereiche der langsam entstehenden Versicherungswirtschaft auszuüben. Die Vorläufer der heutigen Versicherungsbeamten waren im Grunde Finanzbeamte.

Mittlerweile sind im Bereich der österreichischen Versicherungswirtschaft mehr als 10.000 registrierte Versicherungsagenten tätig. Die Tätigkeit der Versicherungsagenten wird im Wesentlichen durch 3 gesetzliche Regelungen bestimmt:

1. Gewerberechtliche Bestimmungen 

Die EU-Richtlinie 2002 wurde in Österreich durch Novellierung der Gewerbeordnung (GewO) zum 15.01.2005 umgesetzt. Durch diese neuen Bestimmungen der GewO wurde die Tätigkeit des Versicherungsagenten ausführlich und sehr detailliert reglementiert. Eine genaue Betrachtung dieser Bestimmungen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. 

Angemerkt sei lediglich, dass, obwohl im Gesetz unter dem Begriff „Versicherungsvermittlung“ sowohl die Versicherungsagenten als auch die Versicherungsmakler anführt werden, diese streng zu unterscheiden sind: Der Versicherungsagent steht im Vertrag zur Versicherungsgesellschaft und ist auch deren Interessen verpflichtet, wohingegen der Versicherungsmakler im Wesentlichen im Vertrag zum Versicherungskunden steht und dessen Interessen bevorrangt wahrzunehmen hat.  

Erforderlich ist zur Ausübung des Berufes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder der Nachweis einer Deckungsgarantie durch eine Versicherungsgesellschaft.

Die Gewerbeordnung setzt weiters detaillierte Ausübungsgrundsätze fest, wie insbesondere Informationspflichten gegenüber den Kunden. Der Versicherungsagent hat in allen Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar den Hinweis „Versicherungsagent“ sowie alle Agenturverhältnisse die er innehat anzuführen (Mehrfachagent). Weiters unterliegt der Versicherungsagent einer in der Gewerbeordnung ausführlich angeführten Beratungs- und Dokumentationsverpflichtung.

Schließlich sind die Daten des Versicherungsagenten in ein zentrales Versicherungsvermittlerregister aufzunehmen, welches über das Internet öffentlich zugänglich ist. Aus dem Versicherungsvermittlerregister sind dann alle Einzelheiten hinsichtlich der Tätigkeit des Versicherungsagenten zu entnehmen.

2. Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes:

Weitere Bestimmungen über die Ausübung des Berufes des Versicherungsagenten finden sich insbesondere im § 43 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG).

3. Regelung im Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG 93):

Mit 01.07.2006 wurde das Handelsvertretergesetz dahingehend novelliert, dass dessen Bestimmungen vollinhaltlich auch auf Versicherungsagenten anzuwenden sind; weiters wurden ergänzend auf die Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter bezogene Spezialbestimmungen in den §§ 26a bis 26d des Handelsvertretergesetzes aufgenommen. Dadurch wurde die bislang bestandene Rechtsunsicherheit für Versicherungsagenten beseitigt. Insbesondere wurde ausdrücklich festgehalten, dass auch der Versicherungsagent bei Vertragsbeendigung grundsätzlich den gleichen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 hat wie ein Handelsagent (§ 26b HVertrG 93).

Dies gilt allerdings zufolge der Spezialbestimmung des § 26c – „Folge- und Betreuungsprovisionen“ – nur dann, wenn der Versicherungsagent nicht entsprechend dieser Gesetzesstelle nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung von Folgeprovisionen hat. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber im Absatz 4 der genannten Bestimmung allerdings dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit eröffnet, diesen Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung abzugelten. Diese Regelungen sind sowohl betreffend ihren juristischen Inhalt, als auch ihre praktische Handhabung außerordentlich kompliziert und unübersichtlich.

Das Gesetz schränkt nämlich im § 26c Abs. 2 HVertrG den Anspruch des Versicherungsagenten auf Folgeprovision wiederum dahingehend ein, dass dieser Anspruch nach Beendigung des Vertrages dann nicht besteht, wenn es sich um Betreuungsprovisionen handelt. Um hier Missbräuche zu vermeiden hat der Gesetzgeber allerdings bereits vorsorglich statuiert, dass Voraussetzung für die Annahme von Betreuungsprovisionen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmung und Versicherungsagent ist.

Dies hat, wie der aufmerksame Rechtsbeobachter im Bereich der Versicherungswirtschaft feststellen konnte, dazu geführt, dass die Versicherungsunternehmungen seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen immer mehr dazu übergehen, soweit dies möglich ist, Provisionen als „Betreuungsprovisionen“ zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist aus aktuellem Anlass zu erwähnen, dass in vielen Agenturverträgen diverser Versicherungsgesellschaften so genannte „Provisionsverzichtsklauseln“ enthalten sind.

Es handelt sich um Vereinbarungen, wonach der Versicherungsagent generell auf die Bezahlung von Folgeprovisionen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verzichtet. Diese Provisionsverzichtsklauseln stehen zwar im Gegensatz zu der o.a. Regelung des § 26c, welche allerdings kein zwingendes Recht darstellt und sohin grundsätzlich abdingbar ist. Eine derartige Provisionsverzichtsklausel, die wie gesagt verbreitet ist, hätte unter Umständen, abgesehen vom Verlust des Rechtes auf Folgeprovisionen, auch Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung.

Aus diesem Grunde wurde kürzlich beim Handelsgericht Wien ein Musterprozess eingeleitet und ist das erstinstanzliche Urteil zur Geschäftszahl 46 Cg 109/12t am 13.08.2013 ergangen. Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass eine derartige Provisionsverzichtsklausel sittenwidrig ist. Dieses Urteil wird nunmehr im Rechtsmittelverfahren überprüft werden, es wird mit Spannung abgewartet, ob dasselbe in den oberen Instanzen, insbesondere vom Obersten Gerichtshof, bestätigt wird. Weiters wird mit diesem höchst interessanten Urteil die beklagte Versicherungsunternehmung angehalten, dem klagenden Versicherungsagenten binnen 14 Tagen einen vollständigen Buchauszug im Sinne des § 16 Abs. 1 HVertrG mit sehr detaillierten Angaben über alle abgeschlossenen Versicherungsverträge zu übergeben.

Dieses Buchauszugsbegehren wurde mit einem Begehren auf Abrechnung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen verknüpft. Da im Rahmen dieses Artikels wegen der notwendigen Kürze darauf nicht näher eingegangen werden kann, sei jedoch nur grundsätzlich darauf hingewiesen, dass auch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 HVertrG zwischen Versicherungsagent und Versicherungsunternehmung wirksam ist, d.h. der Versicherungsagent kann sowohl während aufrechten Vertrages als auch insbesondere nach Vertragsbeendigung einen derartigen Buchauszug fordern. 

Wie die Praxis des Verfassers dieses Artikels in den vergangenen Jahren gezeigt hat, sind die Versicherungsunternehmungen überfordert einen derartigen Buchauszug zu erstellen, da die hiefür notwendigen Angaben aus der elektronischen Datenverarbeitung nicht vollständig abgerufen werden können. Eine händische Bearbeitung ist jedoch angesichts der Fülle der Verträge im Regelfall unmöglich. Der Buchauszug stellt daher, ebenso wie beim Handelsvertreter, falls erforderlich ein wirkungsvolles Instrument gegenüber der Versicherungsunternehmung dar.

Näheres über den Buchauszug kann unter www.rechtsanwalt-salzburg.at unter Aktuelles – Publikationstätigkeit nachgelesen werden. Weitere Ausführungen zur Rechtstellung des Versicherungsagenten sind hier auch unter aktuelle Vortragstätigkeit enthalten. Abschließend sei noch bemerkt, dass es sowohl auf Seite der Versicherungsunternehmungen, als auch bei den Versicherungsagenten große Informationsdefizite betreffend die neuen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Judikatur gibt.

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Rechtsanwalt
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