Anleger, die Betrugsopfer wurden, müssen nach derzeitiger BFH-Rechtsprechung auch Zinsen und Dividenden versteuern, die ihnen nur versprochen wurden; auf einen tatsächlichen Zufluß beim Anleger kommt es entgegen der im Einkommensteuerrecht üblichen Regelung überhaupt nicht an.
Das Finanzgericht Saarland (Az. 1 V 1266/11) hat nun einem Anleger zugestanden, dass die Steuerpflicht von solchen Gutschriften und Zahlungen an ihn im Fall eines Anlagebetruges ernstlich fraglich ist. Die bisherige Rechtsprechung des BFH habe nun vorgebrachte Argumente noch nicht berücksichtigt.
Daher sollten Opfer betrügerischer Anlagemodelle sich gegen die Besteuerung tatsächlich nie erhaltener Gewinne wenden, Einspruch gegen etwaige Steuerbescheide einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (Az. VIII B 176/11) Aussetzung der Vollziehung beantragen.