Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 23.11.2012

Ankauf von Kundendaten ausländischer Banken


Im Hin­blick auf den ak­tu­el­len An­kauf der Lan­des­re­gie­rung NRW von Kun­den­da­ten aus­län­di­scher Ban­ken ist er­neut die Dis­ku­ssion ent­brannt, ob die Selbst­an­zei­ge der Steu­er­hin­ter­zie­hung noch sinn­voll ist. Da­zu gilt zu­nächst vo­raus­zu­schi­cken, dass kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel mehr an der Ver­wert­bar­keit der an­ge­kauf­ten Da­ten, sei­en die­se auch rechts­wid­rig durch den Ver­äu­ße­rer be­schafft wor­den, ge­ge­ben sind. So hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt schon im No­vem­ber 2010 (2 BvR 2101/09) in der Aus­ei­nan­der­set­zung über den An­kauf der Steu­er-CD aus Liech­tens­tein die Durch­su­chung von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men für zu­läs­sig er­klärt, bei der der hin­rei­chen­de Tat­ver­dacht der Steu­er­hin­ter­zie­hung be­grün­det wor­den war mit aus der Steu­er-CD Liech­tens­tein stam­men­den Da­ten. Nicht von ungefähr wird von daher von dem Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um, Frau Mi­nis­te­rin Leu­theus­ser-Schnarrenberger, ein Gesetzentwurf angestrebt, einen derartigen Da­ten­kauf zu un­ter­bin­den.

Da­ge­gen ist recht­lich noch nicht ein­deu­tig ge­klärt, ob nach dem Ankauf des Datenträgers ei­ne Selbs­tan­zeige der Steuerhinterziehung noch von einem be­trof­fenen Steu­er­pflich­ti­gen wirk­sam straf­be­frei­end ab­ge­ge­ben wer­den kann. In ver­stärk­tem Ma­ße wird von den Fi­nanz­äm­tern NRW in dem Fal­le die Straf­be­frei­ung nicht mehr an­er­kannt. Nach § 371 Abs. 2 Ziff. 2 AO tritt ei­ne Straf­frei­heit nicht ein, wenn ei­ne Steu­er­straf­ta­t im Zeit­punkt der Be­rich­ti­gung, Er­gän­zung oder Nach­ho­lung ganz oder zum Teil be­reits ent­deckt war und der Tä­ter dies wuss­te oder bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung der Sach­la­ge da­mit rech­nen muss­te. Die Fi­nanz­ver­wal­tung, je­den­falls in NRW, (in an­de­ren Bundesländern wird die Sa­che von den Finanzbehörden wohl noch “hu­ma­ner” ge­se­hen) ­sieht ei­ne Stra­fent­de­ckung im vor­ste­hen­dem Sinne mit dem er­folg­ten An­kauf des Da­ten­trä­gers als bereits ge­ge­ben an, da die dem Fi­nanz­amt ver­schwie­ge­ne und vor­ent­hal­te­ne Geld­an­la­ge als Ein­kunfts­quel­le an­hand der Da­tenauswertung dem be­tref­fen­den Steu­er­pflich­ti­gen zu­ge­ord­net wer­den kann. Nach der neue­ren Ten­denz in der höchst­rich­ter­li­chen Straf­recht­spre­chung werden an das Merk­mal der Ta­tent­de­ckung nur sehr ge­rin­ge Anfor­de­run­gen ge­stellt; danach bedarf es schon nicht mal mehr der tat­säch­li­chen Fest­stel­lung ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung, es reicht be­reits das Auf­de­cken der An­la­ge als Ein­nah­me­quel­le, die der Er­fah­rung nach ge­ge­nü­ber der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht er­klärt wor­den ist. Ent­spre­chend wer­den auch sehr nied­ri­ge An­for­de­run­gen an das wei­te­re Kri­te­rium, der Kennt­nis bzw. mit der Ta­tent­de­ckung rech­nen zu müss­en, ge­stellt; es wird ein­fach un­ter­stellt, dass mit dem Da­te­nan­kauf der Steu­er­pflich­ti­ge auch bereits mit der Ent­de­ckung der Steu­er­hin­ter­zie­hung rech­net.

Vor die­sem Hin­ter­grund er­scheint ei­ne Selbst­an­zei­ge der Steuerhinterziehung zu­nächst ein­mal zweck­los im Hin­blick auf die Befürchtung, dass die Steu­er­hin­ter­zie­hung durch den be­reits er­folg­ten Da­te­nan­kauf auf­ge­deckt wird bzw. be­reits auf­ge­deckt wor­den ist.

Wei­ter soll­te auch be­dacht werden, dass die Steu­er­fahn­dung im­mer ­mehr da­zu über­ge­gangen ist, zu Be­ginn der Durch­su­chung bei der Vor­la­ge des vom Amts­ge­richt er­las­se­nen Durch­su­chungs­be­schlus­ses, dem Steu­er­pflich­ti­gen nahezulegen, an der Auf­klä­rung umfassend mitzuwirken, al­so sämt­li­che Kon­ten und An­la­gen aufzudecken, die bis­her ver­schwie­gen wor­den sind. Dies er­folgt mit dem An­reiz, ein Steu­er­straf­ver­fah­ren dann nicht mit al­len Kon­se­quen­zen bis hin zur Anklage und an­schlie­ßen­dem Straf­ge­richts­ver­fah­ren durch­zuführen; es wird die Ein­stel­lung des Strafverfahrens nach § 153a StPO ge­gen Zah­lung ei­nes an­ge­mes­se­nen Buß­gel­des in Aus­sicht ge­stellt. Da­bei ist Vor­sicht ge­bo­ten. Ei­ne sol­che Er­klä­rung wird seitens der Steuerfahndung nicht schrift­lich ab­ge­ge­ben und die Ein­stel­lung auch nur in Aus­sicht ge­stellt. Die Fi­nanz­ver­wal­tung kann und wird sich spä­ter je­der­zeit da­rauf be­ru­fen, dass sei­ner­zeit der Um­fang und die Schwere der Hin­ter­ziehung für sie nicht kon­kret ab­seh­bar war und von da­her dann ei­ne Ein­stel­lung nicht mehr in Be­tracht kommt. Die Mit­wir­kung wirkt sich aber selbst­ver­ständ­lich straf­mil­dernd für den Steu­er­pflich­ti­gen aus.

Der Steu­er­pflich­ti­ge soll­te sich auch je­der­zeit be­wusst sein, dass die Er­mitt­lun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung sich nicht nur auf die Er­trä­ge aus der ver­schwie­ge­nen und dem Fi­nanz­amt vor­ent­hal­te­nen An­la­ge selbst be­schränken, viel­mehr auch Er­mitt­lun­gen an­ge­stellt wer­den zu der ­Her­kunft der An­lage selbst, al­so wie die­se auf­ge­baut und wie die Mit­tel da­zu er­wirt­schaf­tet wor­den sind. Soll­te die Her­kunft der Mit­tel von dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht kon­kret be­legt wer­den kön­nen, un­ter­stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung re­gel­mä­ßig, dass die Ein­kunfts­quel­len selbst als Steu­er­quel­len ne­ben den dann dar­aus er­wor­be­nen Er­trä­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­schwie­gen und vor­ent­hal­ten wor­den sind und in­so­weit eben ei­ne weitergehende Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­liegt. Der Steu­er­pflich­ti­ge soll­te sich da­bei ver­ge­gen­wär­ti­gen, dass die Er­mitt­lun­gen 10 Jah­re zurückgehen im Rah­men der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung, rück­ge­rech­net nach dem letz­ten Jahr der rechts­kräf­ti­gen Ver­an­la­gung bzw. Ver­pflich­tung zur Ab­ga­be der ent­spre­chen­den Er­klä­rung. Da­nach ge­hen die Er­mitt­lun­gen al­so auf 10 + min­des­tens 1 oder 2 Jah­re zu­rück. Hat ein Steu­er­pflich­ti­ger al­so über Jah­re hin­weg durch nicht ver­steu­er­te Ein­nah­men im Aus­land ei­ne An­la­ge auf­ge­baut, erst­eckt sich die Steu­er­hin­ter­zie­hung dann nicht nur auf die dann er­ziel­ten Ein­künf­te aus der An­la­ge, son­dern auch auf die Mit­tel, mit de­nen diese auf­ge­baut wor­den ist. Die­ser Um­stand ist auf jeden Fall im Rah­men der Selbst­an­zei­ge zu be­rück­sich­ti­gen; in ei­ner Selbst­an­zei­ge, dam­it die­se wirk­sam strafbefreiend wirkt, sind also nicht nur die Er­trä­ge aus der An­la­ge selbst, son­dern auch die Mit­tel, so­fern die­se ge­gen­über dem Fi­nanz­amt nicht er­klärt wor­den sind, und de­ren Her­kunft konkret an­zu­ge­ben/nachzuerklären. Kann der Steuerpflichtige die Herkunft der Mit­tel der An­la­ge über den gesamten Ver­jäh­rungs­zei­traum von 10 Jahren zu­rück nicht schlüs­sig dar­le­gen und auch belegen, erfolgen entsprechende Schätzungen der Ein­künf­te mit dann auch er­heb­li­chen Si­cher­heits­zu­schlä­gen (Hinzu­schät­zun­gen) an nicht­vers­teu­er­ten Ein­künf­ten.

Die Selbst­an­zei­ge der Steuerhinterziehung ist höchst prob­le­ma­tisch und zwar sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Sie be­darf ei­ner in­ten­si­ven Vor­be­rei­tung, die sich dann nicht nur al­lein auf die Er­trä­ge aus der An­la­ge selbst, son­dern auch auf die Her­kunft der Mit­tel zu de­ren Auf­bau zu erstrecken hat. Da­zu ist mit Si­cher­heit die in­ten­si­ve Be­treu­ung durch ei­nen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt, ins­be­son­de­re in den Aus­ei­nan­der­set­zun­gen mit der Steu­er­fah­nung, Staats­an­walt­schaft auch we­gen ei­ner mögl­i­chen Ein­stel­lung der Ver­fah­ren ge­gen le­di­glich Zahlung ei­nes Buß­gel­des, dem Er­laß ei­nes Straf­be­fehls, Straf­mil­de­rungs­grün­de u.a., in Un­ter­stüt­zung der bis­he­ri­gen Steu­er­be­ra­tung erforderlich. Da­bei ist auch die in den letz­ten Jah­ren sich ab­zeich­nen­de ver­schärf­te straf­recht­li­che­ Ver­fol­gung mit aus­ge­spro­chen hö­he­ren Stra­fen zu be­ach­ten.

 

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (998)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.