Im Hinblick auf den aktuellen Ankauf der Landesregierung NRW von Kundendaten ausländischer Banken ist erneut die Diskussion entbrannt, ob die Selbstanzeige der Steuerhinterziehung noch sinnvoll ist. Dazu gilt zunächst vorauszuschicken, dass keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verwertbarkeit der angekauften Daten, seien diese auch rechtswidrig durch den Veräußerer beschafft worden, gegeben sind. So hat das Bundesverfassungsgericht schon im November 2010 (2 BvR 2101/09) in der Auseinandersetzung über den Ankauf der Steuer-CD aus Liechtenstein die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen für zulässig erklärt, bei der der hinreichende Tatverdacht der Steuerhinterziehung begründet worden war mit aus der Steuer-CD Liechtenstein stammenden Daten. Nicht von ungefähr wird von daher von dem Bundesjustizministerium, Frau Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger, ein Gesetzentwurf angestrebt, einen derartigen Datenkauf zu unterbinden.
Dagegen ist rechtlich noch nicht eindeutig geklärt, ob nach dem Ankauf des Datenträgers eine Selbstanzeige der Steuerhinterziehung noch von einem betroffenen Steuerpflichtigen wirksam strafbefreiend abgegeben werden kann. In verstärktem Maße wird von den Finanzämtern NRW in dem Falle die Strafbefreiung nicht mehr anerkannt. Nach § 371 Abs. 2 Ziff. 2 AO tritt eine Straffreiheit nicht ein, wenn eine Steuerstraftat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Die Finanzverwaltung, jedenfalls in NRW, (in anderen Bundesländern wird die Sache von den Finanzbehörden wohl noch “humaner” gesehen) sieht eine Strafentdeckung im vorstehendem Sinne mit dem erfolgten Ankauf des Datenträgers als bereits gegeben an, da die dem Finanzamt verschwiegene und vorenthaltene Geldanlage als Einkunftsquelle anhand der Datenauswertung dem betreffenden Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. Nach der neueren Tendenz in der höchstrichterlichen Strafrechtsprechung werden an das Merkmal der Tatentdeckung nur sehr geringe Anforderungen gestellt; danach bedarf es schon nicht mal mehr der tatsächlichen Feststellung einer Steuerhinterziehung seitens der Finanzverwaltung, es reicht bereits das Aufdecken der Anlage als Einnahmequelle, die der Erfahrung nach gegenüber der Finanzverwaltung nicht erklärt worden ist. Entsprechend werden auch sehr niedrige Anforderungen an das weitere Kriterium, der Kenntnis bzw. mit der Tatentdeckung rechnen zu müssen, gestellt; es wird einfach unterstellt, dass mit dem Datenankauf der Steuerpflichtige auch bereits mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung rechnet.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Selbstanzeige der Steuerhinterziehung zunächst einmal zwecklos im Hinblick auf die Befürchtung, dass die Steuerhinterziehung durch den bereits erfolgten Datenankauf aufgedeckt wird bzw. bereits aufgedeckt worden ist.
Weiter sollte auch bedacht werden, dass die Steuerfahndung immer mehr dazu übergegangen ist, zu Beginn der Durchsuchung bei der Vorlage des vom Amtsgericht erlassenen Durchsuchungsbeschlusses, dem Steuerpflichtigen nahezulegen, an der Aufklärung umfassend mitzuwirken, also sämtliche Konten und Anlagen aufzudecken, die bisher verschwiegen worden sind. Dies erfolgt mit dem Anreiz, ein Steuerstrafverfahren dann nicht mit allen Konsequenzen bis hin zur Anklage und anschließendem Strafgerichtsverfahren durchzuführen; es wird die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung eines angemessenen Bußgeldes in Aussicht gestellt. Dabei ist Vorsicht geboten. Eine solche Erklärung wird seitens der Steuerfahndung nicht schriftlich abgegeben und die Einstellung auch nur in Aussicht gestellt. Die Finanzverwaltung kann und wird sich später jederzeit darauf berufen, dass seinerzeit der Umfang und die Schwere der Hinterziehung für sie nicht konkret absehbar war und von daher dann eine Einstellung nicht mehr in Betracht kommt. Die Mitwirkung wirkt sich aber selbstverständlich strafmildernd für den Steuerpflichtigen aus.
Der Steuerpflichtige sollte sich auch jederzeit bewusst sein, dass die Ermittlungen der Finanzverwaltung sich nicht nur auf die Erträge aus der verschwiegenen und dem Finanzamt vorenthaltenen Anlage selbst beschränken, vielmehr auch Ermittlungen angestellt werden zu der Herkunft der Anlage selbst, also wie diese aufgebaut und wie die Mittel dazu erwirtschaftet worden sind. Sollte die Herkunft der Mittel von dem Steuerpflichtigen nicht konkret belegt werden können, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig, dass die Einkunftsquellen selbst als Steuerquellen neben den dann daraus erworbenen Erträgen der Finanzverwaltung verschwiegen und vorenthalten worden sind und insoweit eben eine weitergehende Steuerhinterziehung vorliegt. Der Steuerpflichtige sollte sich dabei vergegenwärtigen, dass die Ermittlungen 10 Jahre zurückgehen im Rahmen der Festsetzungsverjährung, rückgerechnet nach dem letzten Jahr der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Erklärung. Danach gehen die Ermittlungen also auf 10 + mindestens 1 oder 2 Jahre zurück. Hat ein Steuerpflichtiger also über Jahre hinweg durch nicht versteuerte Einnahmen im Ausland eine Anlage aufgebaut, ersteckt sich die Steuerhinterziehung dann nicht nur auf die dann erzielten Einkünfte aus der Anlage, sondern auch auf die Mittel, mit denen diese aufgebaut worden ist. Dieser Umstand ist auf jeden Fall im Rahmen der Selbstanzeige zu berücksichtigen; in einer Selbstanzeige, damit diese wirksam strafbefreiend wirkt, sind also nicht nur die Erträge aus der Anlage selbst, sondern auch die Mittel, sofern diese gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt worden sind, und deren Herkunft konkret anzugeben/nachzuerklären. Kann der Steuerpflichtige die Herkunft der Mittel der Anlage über den gesamten Verjährungszeitraum von 10 Jahren zurück nicht schlüssig darlegen und auch belegen, erfolgen entsprechende Schätzungen der Einkünfte mit dann auch erheblichen Sicherheitszuschlägen (Hinzuschätzungen) an nichtversteuerten Einkünften.
Die Selbstanzeige der Steuerhinterziehung ist höchst problematisch und zwar sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Sie bedarf einer intensiven Vorbereitung, die sich dann nicht nur allein auf die Erträge aus der Anlage selbst, sondern auch auf die Herkunft der Mittel zu deren Aufbau zu erstrecken hat. Dazu ist mit Sicherheit die intensive Betreuung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, insbesondere in den Auseinandersetzungen mit der Steuerfahnung, Staatsanwaltschaft auch wegen einer möglichen Einstellung der Verfahren gegen lediglich Zahlung eines Bußgeldes, dem Erlaß eines Strafbefehls, Strafmilderungsgründe u.a., in Unterstützung der bisherigen Steuerberatung erforderlich. Dabei ist auch die in den letzten Jahren sich abzeichnende verschärfte strafrechtliche Verfolgung mit ausgesprochen höheren Strafen zu beachten.