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Fachbeitrag 23.02.2007

Angemessenheit von Vertrags- und Gewährleistungsfristen im Baurecht


1. Problematik
Rücktrittsrechte (§ 323 Absatz 1 BGB) und das Recht auf Selbstvornahme oder Minderung (§§    637, 638 BGB) auch im Werkvertragsrecht hängen ab von der Set­zung einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem verpflichteten Werkunternehmer. Ist der Zugang der Fristsetzung nicht nachweisbar, Fristsetzung unterlassen geblieben – bis auf Sonderfälle (§§ 637 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) -, verliert der Besteller/Bauherr die ihm eingeräumten Rechte, hat bei Selbstvornahme möglicherweise Kosten aufgewandt für die Beseitigung von Mängeln des Werkunternehmers, die ihm nicht ersetzt werden.

2. BGH vom 23.02.2006 = VII ZR 84/05
Der BGH hat in seiner oben angeführten Entscheidung nunmehr zu der Frage der Angemessenheit einer Frist zur Mängelbeseitigung eine grundlegende Entscheidung getroffen, die auch zu übertragen ist auf die Setzung von Fristen bei sonstigen vom Unternehmer zu vertretenden Vertragsstörungen.

2.1 Der Schuldner/Werkunternehmer hat durch die Setzung der Frist eine letzte Gelegenheit, die Erfüllung seiner Leistungspflicht oder die Nacherfüllung zu vollenden, wobei der Schuldner höchste Anstrengungen zu unternehmen hat, die Mängel zu beseitigen oder auch seine Vertragspflichten zu erfüllen.

2.2 Angesichts dessen ergibt sich das Problem des Auftraggebers/Gläubigers, die Angemessenheit der Frist zu bestimmen. Bei größeren Bauvorhaben stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber, gegebenenfalls mit Hilfe seines Rechtsanwalts, einen Sachverständigen beauftragen muss, um die Angemessenheit der Frist festzustellen. Dass dies ein unzuträgliches Verfahren ist, ist deutlich, führt zu weiterer Veräumung und Kosten.

Wird eine zu kurze Frist gesetzt, schadet dies zunächst nicht, denn dann wird die objektiv angemessene Frist in Lauf gesetzt (hierzu grundsätzlich BGH NJW 1985, 323 und 857).

Das Problem wird sich aber dann ergeben, wenn der Auftraggeber die zu kurze Frist für sich in Anspruch nimmt, danach Rücktritt, Selbstvornahme oder Minderung erklärt und jede weitere Nacherfüllung ablehnt gemäß §§ 323, 637, 638 BGB. Er verliert insbesondere seine Gewährleistungsrechte vollständig.

Um dieses Risiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, jeder Fristsetzung hinzuzufügen, dass der Unternehmer um eine detaillierte Stellungnahme innerhalb kurzer Frist gebeten wird, bis wann er die Leistungen erbringen kann und warum gegebenenfalls die Frist unangemessen kurz sei. Von ihm kann jedoch verlangt werden, dass Überschichten gefahren werden, samstags gearbeitet wird oder auch der Einsatz der Arbeitskräfte verdoppelt wird.

Trägt der Unternehmer keine detaillierten Einwendungen gegen die Frist vor, wird er an den Ablauf der vom Gläubiger gegebenen Frist gebunden sein, der Gläubiger hat dann die entsprechenden Rechte, auch wenn der Schuldner objektiv in der ihm gesetzten Frist die Leistung nicht würde erbringen können. ´

2.3 Hat Auftraggeber eine zu kurze Frist gesetzt, Auftragnehmer keine Einwendungen erhoben gegen die gesetzte Frist, erweist sich aber dann im Laufe der Auseinandersetzung, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, wegen der zu kurzen Frist seine Rechte auf Rücktritt, Kosten der Selbstvornahme und Minderung zu verlieren, kann er eine angemessene Fristsetzung nachholen und sodann die vorbe­schriebenen Rechte trotzdem noch geltend machen, wenn der Unternehmer in der Zeit nicht leistet bzw. nacherfüllt (BGH wie oben, Seite 13, Randnummer 28).

Zusammenfassend für die Praxis
Die Setzung von Fristen ist nicht nur konstitutiv für die Geltendmachung der Rechte des Bauherrn/Gläubigers, sondern zu kurze Fristsetzung kann diese Ansprüche ver­nichten.

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Rechtsanwalt
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