Fachbeitrag 18.03.2013

Angemessener Lizenzschaden für Produktfotos im gewerblichen Bereich


–          LG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2013, 12 O 250/10

Oft kommt es vor, dass Fotos und Lichtbilder verwendet werden, ohne dass die Nutzer sich hierbei bewusst sind, Urheberrechte des Fotografen stets dann zu verletzen, wenn der Urheber der Nutzung nicht zugestimmt hatte.  Eine urheberrechtswidrige Nutzung berechtigt den Urheber zum Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. In den allermeisten Fällen entscheidet sich der Urheber für die Möglichkeit, Schadenersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie zu fordern. Die Lizenzanalogie berechtigt den Urheber den Betrag als Schaden zu verlangen, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Um den Wert der „angemessenen Lizenzgebühr“ zu bestimmen, verwiesen die Fotografen stets auf die sog. Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto – Marketing (kurz: MFM). Die MFM halten für alle möglichen Nutzungsarten eine aktuelle Bildhonorarübersicht bereit. Bis Ende des Jahres 2005 wurden die Honorare der MFM stoisch von den Gerichten ausgeurteilt. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch mit Urteil vom 06.10.2005 (I ZR 266/02), dass die Honorarsätze der MFM zwar als Bewertungsmaßstab herangezogen werden können, dass aber die Frage nach der Angemessenheit der Schadenshöhe zunächst einmal nach § 287 ZPO unter freier Würdigung aller relevanten Tatumstände des Einzelfalls vom jeweiligen Tatrichter zu werten sind. In der Folgezeit dieser Entscheidung sind die Gerichte vor allem bei Fotos, die unzulässig bei eBay benutzt wurden, hingegangen und haben die Höhe des Schadenersatzes nicht mehr nach den Honoraren der MFM bewertet, sondern teilweise nach freier Schätzung des Gerichts (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, 6 U 37/08; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012; 2 U 7/11) und haben diese deutlich reduziert.

In einem aktuellen Fall hat nun das Landgericht Düsseldorf auch außerhalb der Internetplattform eBay die Berechnung des angemessenen Schadenersatzes nach den Empfehlungen der MFM abgelehnt.

Hintergrund

Der Kläger ist Fotograf und Fotodesigner und hatte für die Beklagte im Jahre 2001 einen Produktkatalog erstellt. In diesem gedruckten Katalog waren auch 11 Lichtbilder enthalten. Ca. ein Jahr später ging die Beklagte hin und stellte diese 11 Katalogbilder ohne Zustimmung des Klägers auch auf ihre eigene Firmenhomepage. Nachdem der Kläger, wie er behauptet, erst im Jahre 2010 dies bemerkt hat, beanspruchte er von der Beklagten Schadenersatz für die unberechtigte Nutzung seiner elf Fotos auf der Webseite in Höhe von insgesamt 76.560,00 EUR (inkl. diverser Zuschläge für die fehlende Namensnennung des Urhebers etc.), wobei auf die Lizenzvergütung als solche 25.520,00 EUR entfielen. Der Kläger wollte, dass die konkrete Schadenshöhe ausschließlich nach den Honorarempfehlungen der MFM berechnet werden müsse.

Die Kammer des LG Düsseldorf sah dies anders und beschloss über die angemessene Höhe des Lizenzschadens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu führen und gab dem beweisbelasteten Kläger auf, einen Vorschuss für das Gutachten in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Der Kläger weigerte sich mehr als 13 Monate lang beharrlich diesen Gutachtervorschuss bei der Gerichtskasse einzuzahlen.

Das Landgericht Düsseldorf hat daraufhin die Klage abgewiesen, da der Kläger hinsichtlich des Beweises über die Schadenersatzhöhe beweisfällig geblieben ist. Darüber hinaus sah sich die Kammer auch nicht in der Lage, aus eigener Sachkunde einen angemessen Lizenzschaden nach § 286 ZPO zu schätzen.

Fazit

Auch wenn bei einer unberechtigten Nutzung von Lichtbildern eine Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach besteht, so ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob wirklich eine Berechnung der Schadenersatzhöhe nach den Honoraren der MFM angemessen ist. Dies dürfte wohl eher in Ausnahmefällen tatsächlich der Fall sein. Auch wenn die Leistungsschutzrechte der Fotografen nicht geschmälert werden sollen, so sollte man dennoch prüfen, ob nicht der verlangte Schadenersatzbetrag viel zu hoch ist. Dies gilt, wie die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt, nicht nur für den Privat-, sondern auch für den gewerblichen Bereich. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

 

Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M.

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