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Fachbeitrag 05.03.2009

Amtsgericht Mannheim stellt Verfahren zu Poliscan Speed ein


Das AG Mannheim, Az. 27 Owi 516 Js 29318/2008 – AK 813/08 hat erstmals ein Verfahren des mobilen Poliscan Speed eingestellt. Rechtsanwalt Bernd Goecke, Speyer, als Verteidiger hatte wegen fehlender Nachprüfbarkeit das Messergebnis angezweifelt.

Nach dem Verfahren AG Mannheim, Az. 29 Owi 508 Js 23058/2008, welches erstmals zu den stationären Poliscan Speed eingestellt wurde, hat Rechtsanwalt Bernd Goecke, Speyer, als Verteidiger auch dieses Verfahren zugunsten des Mandanten entschieden.

Begründung:

Das Zustandekommen der Messung ist nicht nachvollziehbar und nicht sicher überprüfbar.

Zwischen Messung und Foto kann das gemessene Fahrzeug bis zu 70m zurücklegen.

Dritte können sich somit das Messfoto ansehen, glauben, dass die Herstellerangaben stimmen oder diese anzweifeln. 

Bis heute wurden keine Möglichkeiten eröffnet, das Messverfahren einfach nachträglich auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

Speyer, 16.02.09

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Autor

Rechtsanwalt
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