Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 20.02.2014

Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Die Anforderungen am Arbeitsmarkt wachsen und sind insbesondere für Menschen mit chronischen Erkrankungen in den letzten Jahren ihres Arbeitslebens oft kaum noch zu bewältigen. Aus diesem Grund ermöglicht der Gesetzgeber die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren wurden, können nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres bei Aufgabe bzw. Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit Altersrente beziehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine Schwerbehinderung (also ein Grad der Behinderung von mindestens 50) vom zuständigen Versorgungsamt anerkannt wurde.

Das reguläre Renteneintrittsalter dieser Personen für die Erlangung der Altersrente ist mit Vollendung des 63. Lebensjahres erreicht. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente, sind Abschläge in Kauf zu nehmen, die zu einer Rentenkürzung führen. Diese belaufen sich auf 0,3 % pro Monat für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente bis maximal 10,8 %.

Die Wartezeit von 35 Jahren beinhaltet alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu zählen sowohl Beitragsjahre als auch beitragsfreie Zeiten (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung) und Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehungszeiten eines Kindes). Des Weiteren können für die Wartezeit zusätzliche Monate durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung angerechnet werden.

Für die Geburtenjahrgänge ab 1951 gibt es bereits entsprechende Regelungen. Für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente steigert der Gesetzgeber das Renteneintrittsalter monatsweise bis hin zur Vollendung des 62. Lebensjahres.

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Rechtsanwalt
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