Aktuelle Änderungen in der türkischen Gesetzgebung zum geistigen und materiellem Eigentum.
2013/1. Halbjahr
Ulya Selçuk
SELCUK & SELCUK
Rechtsanwältin (Anwaltskammer Istanbul/ Türkei)
Marken- und Patentanwältin (Türkisches Patentinstitut)
Das Türkische Patentinstitut hat einige Änderungen zu den Richtlinien zu dem “Markenschutz”, der “Erteilung Europäischen Patenten”, “industriellem Design” und der “Patentrechten” erlassen, die mit der Bekanntgabe im Türkischen Amtsblatt vom 30.03.2013 in Kraft getreten sind.
Gemäss der “Richtlinie zur Änderung der Richtlinie zur Anwendungweise des Europäischen Übereinkommens zur Erteilung von Europäischen Patenten”[1] ist es nunmehr vorgesehen, dass die türkischen Übersetzungen der innerhalb von 3 Monaten ab der Bekanntgabe der Änderung im Amtsblatt der Europäischen Patent, dem Türkischen Patentinstitut einzureichen ist, die auf die Änderungen zu den Europäischen Patenten nach den Einsprüchen oder Begrenzungen gemäss der Forderung des Patentinhabers beruhen. Sollte die Übersetzung des geänderten Wortlautes mitsamt der Publikationsabgaben an das Türkischen Patentinstitut nicht fristgemäss eingereicht werden oder der kostenpflichtige Zusatzfrist nicht beansprucht wird, wird das Europäische Patent in der Türkei von Anfang an für ungültig erklärt.
Gemäss der “Richtlinie zur Änderung der Anwendungsrichtlinie zur Verordnung zum Markenschutz”[2] ist die Definition von “Marke” und “Bulletin” erneut bestimmt. Inbegriffen der “Gemeinmarken” und “Garantiemarken”, umfasst die Benennung “Marke” jede Art von Handels- und Dienstleitungsmarken. Das Bulletin wird als das “Offizielle Markenbulletin “ definiert, “in dem unabhängig des Publikationsmediums die Informationen zu den Markenanmeldungen bekanntgegeben werden. Gemäss der Richtlinie hat diese Publikation, das Datum, Uhr- und Minutenzeit der eingegangenen Anmeldung zu beinhalten. Sollten mehrere internationalen Anmeldungen mit dem gleichen Eingangsdatum sich anreihen, so gilt die Priorität für die Marke mit der früheren “Registrierungs-/ Anmeldungsdatum”. Die Klassifizierung der Güter oder Dienstleistungen erfolgen nach den Prinzipien des Vertrages von Nizza. Der Zahlungsbeleg der offiziellen Abgabe zur Ausstellung des Markenregistrierungsdokumentes, ist binnen 2 Monaten ab der Forderung des Türkischen Patentsinstitutes vorzulegen.
Gemäss der “Richtlinie zur Änderung der Anwendungsrichtlinie zur Verordnung zum Schutz der industriellen Design”[3] sind die Design, gemäss den Code-Nummer und Benennungen zu definieren, die im Vertrag von Locarno für Produkte vorgesehen sind. Die Produkte, die nicht unter die Klassifizierung des Locarno-Vertrages unterfallen, werden vom Türkischen Patent Institut definiert.
Gemäss der “Richtlinie zur Änderung der Anwendungsrichtlinie zur Verordnung zum Patentschutz”[4] ist es vorgesehen, dass hinsichtlich einer Anmeldung im Rahmen des Patent-Kooperationsvertrages Art. 22 und Art. 39 in einer Frist von 30 Monaten, die Anmeldungsgebühr mit der Anmeldung oder innerhalb von 7 Tagen ab der Anmeldung zu entrichten ist. Sollte die Anmeldung nicht binnen 30 Monaten erfolgen, wird eine Zusatzfrist von 3 Monaten gewährt. Das Dokument zum Prioritätsrecht, welches im Rahmen der Anmeldung am Türkischen Patentintstitut ausgestellt wird, erfolgt auf die Antragstellung des Anmelders und der Entrichtung der jeweiligen Gebühr.
——————————————————————————–
[1] RL Zur Erteilung von Europäischen Patenten in der Türkei nach dem Europäischen Patentsübereinkommen, türk. ABl. 9.01.2001, Nr. 24282; RL Zur Änderung der Richtlinie zur Erteilung von Europäischen Patenten in der Türkei nach dem Europäischen Patentsübereinkommen, türk. ABl. 30.03.2013, Nr. 28603.
[2] RL zur Änderung der Anwendungsrichtlinie zur VO Nr. 556 zum Markenschutz, türk. ABl. 30.03.2013, Nr. 28603; RL zur Anwendung der VO Nr. 556 zum Markenschutz, türk. ABl. 9.04.2005, Nr. 25781.
[3] RL zur Änderung der Anwendungsrichtlinie zur VO Nr. 554 zum Schutz der industriellen Design, türk. ABl. 30.03.2013, Nr. 28603; RL zur Anwendung der VO Nr. 554 zum Schutz der industriellen Design, türk. ABl. 7.02.2006, Nr. 26073.
[4] RL zur Änderung der Anwendungsrichtlinie zur VO Nr. 551 zum Patentschutz, türk. ABl. 30.03.2013, Nr. 28603; RL zur Anwendung der VO Nr. 551 zum Patentschutz, türk. ABl. 5.11.1995, Nr. 22454.