Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

check24.net
Fachbeitrag 05.07.2010

Abo-Falle, Internet-Abzocke, Phishing & Co.


I. Die Abo-Falle

Der Klassiker: kostenloser
Download

Stellen Sie sich vor, Sie haben sich in einer fremden
Stadt verfahren und fragen einen Passanten nach dem Weg. Bevor er Ihnen den Weg
weist, bittet er Sie, Ihren Namen und Ihre Anschrift zu nennen. Komisch, aber
Sie kommen dieser Bitte nach. Der Passant erklärt Ihnen den Weg und Sie fahren
weiter und vergessen den Vorgang.

Einige Tage später erhalten Sie
eine Rechnung von diesem Passanten über 100,00 €. In einem Begleitschreiben
erläutert Ihnen der freundliche Herr, dass Sie bei ihm ein Abonnement
abgeschlossen haben, mit dem Sie ihn die nächsten 12 Monate lang nach dem Weg fragen
können; Kostenpunkt 100,00 €, zahlbar sofort.

Manche Anbieter gehen noch einen
Schritt weiter: Sie verlangen die Gebühr nicht für die passende Antwort,
sondern dafür, dass sie Ihnen jemanden nennen, der Ihnen die Antwort
-wohlgemerkt- kostenlos zur Verfügung stellt. In unserem Beispielsfall
beschreibt der Passant Ihnen gar nicht den Weg, sondern verweist Sie an seine
ihn begleitende Ehefrau und die nennt Ihnen das Ziel gratis. Der Passant bietet
Ihnen für die Gebühr von 100,00 € also lediglich die Möglichkeit, seine Frau zu
fragen – was Sie aber natürlich auch so
machen könnten.

Was im wahren Leben ein
schlechter Scherz wäre, ist im Internet zu einer regelrechten Epidemie geworden
und beschäftigt Verbraucherschützer, Gerichte und Anwälte. Im Internet
existieren Hunderte Websites, zumeist immer von den selben Personen erstellt,
die dem User statt der gesuchten Information fragwürdige Dienstleistungen
anbieten. Das Prinzip ist dabei immer dasselbe: Auf der Suche nach
freizugänglicher Information oder einer bestimmten Software geraten User auf
die vielfältigen Seiten des Prinzips opendownload.de: der User landet auf einer
website, die ihm in großen bunten Buchstaben vermeintlich den Zugang zum
kostenlosen Download ermöglicht. Um diese Funktion nutzen zu können, muss sich
der User lediglich registrieren, also seine Daten eingeben. Weniger auffällig,
zum Teil auch gar nicht, findet sich im berühmten Kleingedruckten der Hinweis,
dass mit der Eingabe der Daten ein Abo abgeschlossen wird, das im Regelfall über
ein oder zwei Jahre läuft und Kosten zwischen 50 und 200,00 € verursacht. Gibt
der User jetzt seine Daten ein, schnappt die Abo-Falle zu. Fortan wird er mit
Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben und häufig genug auch Anwaltschreiben
regelrecht bombardiert. Obwohl der User sich überhaupt nicht bewusst ist, dass
er einen Vertrag abgeschlossen haben soll, verlangt der Seitenbetreiber massiv
Zahlung der Gebühren. Nicht nur, dass die Kosten mit jedem Mahnschreiben
explodieren, wird dem Benutzer mit allem gedroht, was die Rechtsordnung
hergibt: Strafanzeige, Hausdurchsuchungen, Konto- oder Lohnpfändung, falls er
die Rechnung nicht bezahlt.

Das gesetzliche Widerrufsrecht,
das bei allen Internetgeschäften besteht, so wird ihm weiter mitgeteilt, soll
ihm nichts nützen. Auf dieses habe er bereits rechtwirksam verzichtet.
Besonders perfide: auch für den Fall, dass ein Minderjähriger den Vertrag
abgeschlossen haben sollte, verlangt ein Betreiber von den Eltern die
Abo-Gebühren. Andernfalls, so die ausdrückliche Drohung, werde er den
Minderjährigen wegen Urkundenfälschung und Betruges anzeigen.

Angesichts der Kosten und der
angedrohten weiteren Konsequenzen erscheinen die verlangten Zahlungen manchem
User als das kleinere Übel.

Die eindeutige Empfehlung
lautet aber: Ruhe bewahren und nicht zahlen!

Wenn Sie sich sicher sind, dass
Sie keinen Vertrag geschlossen haben, müssen Sie auch selbstverständlich nichts
bezahlen. Sollten Ihre Kinder den Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser
solange unwirksam, bis Sie ihn genehmigen. Minderjährige können ohne die
Zustimmung Ihrer Eltern solche Abos gar nicht rechtsverbindlich eingehen. Als
Elternteil können und sollten Sie die Zustimmung schriftlich verweigern.
Konsequenzen müssen Sie auch in diesem Fall nicht befürchten; egal, wie groß
die Drohkulisse scheint, die Ihnen per Email oder Brief vorgegaukelt wird. Die
Betreiber dieser Seiten scheuen den Gang vor die ordentlichen Gerichte, weil
sie bereits dutzendfach unterlegen sind. So hat z.B das OLG Frankfurt diese
Masche als arglistige Täuschung des Verbrauchers bezeichnet:

Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: “Unterstellt
man, dass die Verbraucher die Preisangabe erkennen, so erhebt sich die Frage,
was einen Verbraucher in Kenntnis der Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte,
mit einer dreimonatigen Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt
eine .. Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht
prüfen und nicht verlässlich einschätzen kann.” Das Gericht gibt indirekt
selbst die Antwort: Nichts! Kein vernünftiger Verbraucher würde bei Kenntnis
aller Umstände einen solchen Vertrag abschließen. Deshalb spricht nach Ansicht
der Richter alles für die Annahme der arglistigen, also vorsätzlichen,
Täuschung der Verbraucher. (OLG Frankfurt, Berufungsurteile vom 4. Dezember
2008 Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07).

Lassen Sie sich, insbesondere
bei einem Anwaltsschreiben, nicht durch die Drohung mit einer Strafanzeige
einschüchtern:

Ein seriöser Anwalt wird in einer
Forderungssache niemals derartige Drohungen aussprechen. Nicht nur, dass die
angeblichen Straftatbestände wie Urkundenfälschung und Betrug schon auf den
ersten Blick völlig abwegig sind, wird sich nur der unseriöse Kollege solcher
billiger Drohungen statt  rechtlicher
Argumentation bedienen.

Die ersten Gerichte haben aus
diesem Vorgehen auch Konsequenzen gezogen und haben die von den
Website-Betreibern beauftragten Rechtsanwälte verurteilt, den Verbrauchern die
Kosten zu erstatten, die ihnen durch Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts
anstanden waren (so AG Marburg Urteil v. 08.02.2010 Az 91 C 981/09, AG
Karlsruhe Az 9 C 93/09; LG Mannheim Urteil v. 14.01.2010 Az. 10 S 53/09). Das
AG Marburg hat
die beteiligten Rechtsanwälte zur Kostenerstattung sogar ausdrücklich unter dem
Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug verurteilt. Die betroffene Website, so
das Gericht ohne Umschweife, sei 
„ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die
Kostenpflichtigkeit der Angebote zu täuschen.” Der Rechtsanwalt  habe für den Seitenbetreiber in einer Vielzahl
von Fällen Ansprüche aus so zustande gekommenen Verträgen geltend gemacht,
obwohl er als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege hätte erkennen können und
müssen, dass seine Mandantschaft unter diesen Umständen die Zahlung gar nicht
beanspruchen konnte. Für das Gericht steht fest: „Bei der Geltendmachung
solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem
versuchten Betrug”.

Reagieren Sie nicht selbst auf die Schreiben:

Erfahrungsgemäß hat es überhaupt keinen Sinn, sich mit den Abo-Abzockern
auseinander zu setzen. Lassen Sie sich, wenn Sie vorgerichtlich überhaupt etwas
unternehmen wollen, durch einen versierten Anwalt vertreten.

Reagieren Sie NUR auf einen gerichtlichen Mahnbescheid:

In den ganz wenigen Fällen, in denen Abofallen-Betreiber
ihre angebliche Forderung tatsächlich versuchen, gerichtlich geltend zu machen,
beantragen sie aus guten Gründen einen gerichtlichen Mahnbescheid. Anders als
man vermuten könnte, ist bei diesem Verfahren gar kein Gericht mit der
Angelegenheit beschäftigt. Der Mahnbescheid basiert nur auf den Angaben des
Anspruchstellers, wird maschinell gelesen und ohne jede inhaltliche Prüfung
zugestellt (!). Deshalb hat der Empfänger auch die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Dem Mahnbescheid  ist ein entsprechendes Formblatt beigefügt,
auf dem nur der Widerspruch angekreuzt werden muss; es bedarf keiner Erklärung
oder Begründung. Der Widerspruch muss nur innerhalb der Zwei-Wochen Frist beim Gericht
eingehen muss.

Drucken Sie sich die website aus:

werden Sie von einem Abofallen-Betreiber in Anspruch
genommen, benennt er Ihnen im Regelfall die website, auf der sie angeblich
einen Vertrag geschlossen haben. Rufen Sie die Seite mit einem anonymeren
Browser (z.B. ixquick) auf und drucken Sie sich sämtliche Seiten vorsorglich zu
Beweiszecken aus. Sollte es -was immer unwahrscheinlicher wird- zu einem
Rechtsstreit kommen, können Sie den Nachweis führen, dass Sie surch die
Aufmachung der Website in die Irre geführt worden sind.

Maria Mohr
Rechtsanwältin
Herzog-Friedrich-Str.52
24103 Kiel
kanzlei (at) gmx.de
Tel 0431- 57 83 20

wird fortgesetzt

05.07.2010

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Autor

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