Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 05.07.2010

Abo-Falle, Internet-Abzocke, Phishing & Co. – Teil 2


II. Kostenfalle Onlinespiel: Kostenlose Onlinespiele

Ist Ihr Sohn auch ein
Drachentöter? Hat Ihre Tochter eine virtuelle Pferdezucht?

Eine relativ neue Kostenfalle
sind die kostenlosen Onlinespiele. Zumeist handelt es sich um aufwendige
Rollenspiele in einer virtuellen Welt. Die Spiele können tatsächlich kostenlos
im Internet gespielt werden; auch Kinder und Jugendliche können sich dafür
registrieren.

Der Haken: der Spieler hat bei
vielen dieser Spielen die Möglichkeit, besondere Eigenschaften oder
Gegenstände, die in der virtuellen Spiele-Landschaft vorteilhaft sind, zu
erwerben. Einige Spiele halten dafür sogar eigene virtuelle Währungen mit so
klangvollen Namen wie „Drachenmünzen” 
oder  „Silberbarren” vor. Der
Zusatz-Shop eines der bekanntesten Onlinespiele „Metin 2″ bietet beispielsweise
eine „Segenskugel” für 59 Drachenmünzen oder „Blutsteine” für bis zu 49
Drachenmünzen an.

Der Erwerb dieser mystischen
Gegenstände vollzieht sich sehr profan: der Spieler kann per Telefon über
Einwahl zu einer bestimmten 0900-Nummer aus dem reichhaltigen Angebot wählen.
Die Beschaffung der virtuellen Währung ist ebenfalls wenig mystisch: der Shop
tauscht die virtuellen Drachenmünzen gegen echte Euros; zum Beispiel  im Verhältnis 1:1. Die segensreiche Kugel
kostet damit 59 echte Euros; abgerechnet wird den Kauf über die
Telefonrechnung. Gerade Jugendliche werden von dieser leichten Art des
Einkaufens verführt und da im Regelfall auch keine Altersüberprüfung
stattfindet, wird es ihnen sehr leicht gemacht, ihre Spielfigur mit allem
auszustatten, was sie auf ihrem gefahrenvollen Weg durch die virtuelle Welt
weiterbringt.

Das böse Erwachen kommt für die
Eltern mit der nächsten Telefon- oder Kreditkartenabrechnung. Teilweise sehen
sich Eltern mit Rechnungen in Höhe von mehreren tausend Euro konfrontiert, die
sie je nach Konstellation auch zahlen müssen. 
Das LG Lübeck verurteilte jüngst einen Vater, mehr als 10.000,00 € für
die Online-Leidenschaft seines 13jährigen Sohnes zu bezahlen (Urteil v.
19.08.2009 – 5 O 47/09). Der Sohn hatte im Laufe von nur wenigen Monaten
vermutlich alles eingekauft, was seine Spielfigur zum erfolgreichsten
Drachentöter aller Zeiten machen konnte. Der Anbieter verlangte nun vom Vater
die Bezahlung der umfangeichen Ausrüstung. Dass der Sohn minderjährig war und
schon deshalb gar keine wirksamen Verträgen schließen konnte, half dem Vater
nichts. Da der Sohn die Zusatzleistungen via Telefon über eine 0900-Nummer
bezogen hatte, haftet der Anschlussinhaber – in diesem Fall der Vater- für
diese Mehrwertdienste. Der Anschlussinhaber, nicht die Anbieter dieser
Itemshops, haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche sie nicht arm
telefonieren. Nach Meinung der Gerichte reicht es dafür längst nicht aus, den
Kindern die Nutzung einfach zu untersagen. „Kinder sind Kinder und halten sich
sowieso nicht an Verbote”, so der einhellige Tenor in der Rechtsprechung.
Deshalb muss der Anschlussinhaber die Nutzung dieser Mehrwertdienste durch
geeignete Maßnahmen wirksam und vollständig verhindern. Der einzig wirksame
Schutz gegen teure Überraschungen bei den sog. Mehrwertdiensten besteht darin,
das Telefon für diese Nummern zu sperren. 
Das LG Lübeck hielt dies in dem entschiedenen Fall für notwendig und
zumutbar. Allerdings sind dann viele andere 
Firmen auch nicht mehr erreichbar; angefangen vom eigenen
Telefonanbieter, der technischen Hotline bei Computer- oder Softwareproblem bis
hin zur Rechtsberatungshotline von anwalt.com. Die Gerichte muten damit den
Eltern wie selbstverständlich zu, auf viele nützliche und hilfreiche
Möglichkeiten zu verzichten. Anders als bei der Aufsichtspflicht verlangen die
Gerichte von den Eltern ebenfalls wie selbstverständlich ständige und
fortlaufende Kontrolle über das Computerverhalten der Sprösslinge. Wie die
Eltern aber immer und in jedem Fall Kostenfallen und die passenden technische
Schutzmaßnahmen erkennen können, sagen die Gerichte hingegen nicht. Richter
nehmen für sich übrigens das Privileg in Anspruch, sich mit dem Computer gar
nicht auseinandersetzen zu müssen: ein Richter hat sich vor dem OLG Hamm
kürzlich das Recht erstritten, weiterhin ausschließlich mit Papier und Akten zu
arbeiten, obwohl sein Arbeitsplatz mit der gerichtseigenen Software
ausgestattet war. 

Verbraucherschützer fordern
deshalb seit langem gesetzgeberisches Handeln: telefonisch geschlossene
Verträge sollten nach ihrer Empfehlung solange schwebend unwirksam bleiben, bis
der Kunde eine schriftliche Bestätigung seines Vertrages erhält. Solange der
Gesetzgeber auf die neuen technischen Möglichkeiten aber nicht ausreichend
reagiert, bleiben die Kunden sich selbst überlassen.

Bessere Chancen, sich gegen
Rechnungen für virtuelle Gegenstände zu wehren, 
haben diejenigen Eltern, deren Kinder unberechtigt die Kreditkarte
genutzt haben. Da in diesen Fällen keine Mehrwertdienste über Telefon
abgerechnet werden, kommt ihre Haftung nicht in Betracht.

Rechtstipp: Versuchen Sie, sich
über das Computerverhalten Ihrer Kinder auf dem Laufenden zu halten und
sprechen Sie insbesondere über kostenpflichtige Dienste. Ist Ihr Kind dennoch
den Verlockungen erlegen, lassen Sie Ihren Fall von einem versierten Anwalt
prüfen. Je nach Konstellation können Sie sich gegen die Rechnungen erfolgreich
zu Wehr setzen.


wird fortgesetzt-

Maria Mohr
Rechtsanwältin
www.versicherungsrecht-kiel.de

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