Fachbeitrag 11.03.2010

Abmahnung Filesharing – 1. Quartal 2010


Die
Abmahnwelle dauert auch im ersten Quartal 2010 an und fordert ihre Opfer.

Oft
werden auch unschuldige Internetanschlussinhaber Opfer der Abmahnwelle. Hier
zeigen sich die Abmahner auch nicht verständnisvoll und verlangen weiterhin das
Geld.

Dass
Vorgehen ist immer gleich:

Ein
Künstler oder sonstiger Rechteinhaber beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei
damit, Internetanschlussinhaber abzumahnen, weil diese Lieder, Alben oder Filme
im Rahmen des sogenannten Filesharings im Internet angeboten haben sollen.

Der
Abgemahnte soll binnen einer Frist eine Unterlassungserklärung abgeben und
einen bestimmten als Vergleichsvorschlag unterbreiteten Geldbetrag zahlen.

Hier
kann aber nur dringend davon abgeraten werden, die vorgefertigte
Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Auch der freundlicherweise angebotene
Geldbetrag sollte nicht ohne weitere Prüfung gezahlt werden.

Eine
modifizierte Unterlassungserklärung von einem Anwalt Ihres Vertrauens und ein
anwaltliches Begleitschreiben helfen hier weiter.

Das
Vorgehen der Abmahner bietet zahlreiche Angriffspunkte.

So
ist rechtlich umstritten, ob die Datenerlangung rechtmäßig erfolgt ist oder
nicht. Oft wird den Abgemahnten mit einem anhängenden Urteil Glauben gemacht,
es wäre extra in ihrem Fall ein gerichtlicher Beschluss gegen den Provider
ergangen, dass die Daten herauszugeben sind. Oft merken die Abmahner gar nicht,
dass die Entscheidung z.B. gegen die Telekom ergangen ist und der Abgemahnte
aber einen Anschluss bei einem ganz anderen Anbieter hat.

Dies
untermauert zum einen die Unglaubwürdigkeit der Abmahnung und zum anderen, dass
es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handelt.

Damit
sind wir auch schon beim nächsten Punkt. Sobald es sich um eine Massenabmahnung
handelt, ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit gegenstandslos.
Natürlich stellen sich die Abmahner immer auf den Standpunkt, dass keine solche
Massenabmahnung vorliegt. Dies ist rechtlich auch sehr umstritten, kann hier
aber seitens der Abgemahnten dennoch gut vertreten werden.

Auffällig
auch, wenn die Vollmachten der Rechteinhaber vom Datum her deutlich von dem
Datum des vorgeworfenen Verstoßes abweicht; auch ein Indiz für eine
Massenabmahnung.

Umstritten
ist auch die Problematik der Störerhaftung. Die Abmahner stellen sich natürlich
auf den Standpunkt, dass auch der Anschlussinhaber als reiner Störer voll
haftet und er sich nur dann exkulpieren kann, wenn er beweisen kann, dass der
Internetanschluss absolut vor Zugriffen Dritter gesichert ist.

Hier
wird aber verkannt, dass dem Anschlussinhaber nicht zugemutet werden kann, dem
schnellen Fluss der Technik Herr zu sein und immer auf dem aktuellsten
Sicherheitsstand zu sein.

Es
kann daher also auch darauf abgestellt werden, dass der Internetanschluss
gesichert und damit dem Zugriff Dritter entzogen war. Den Abmahnern wird der
Gegenbeweis nicht gelingen.

Zu
beanstanden ist immer auch der angebotene Vergleichsbetrag. § 97 a Absatz 2
UrhG sieht vor, dass bei einer ersten Abmahnung in einem einfach gelagerten
Fall maximal 100 Euro Kosten anzusetzen sind. Auch hier versuchen die Abmahner
den Sinn und Zweck der Norm in Frage zu stellen und behaupten, es läge kein
einfach gelagerter Fall vor. Dennoch kann man dies gut vertreten.

Einen
über die 100 Euro hinausgehenden Anspruch haben die Abmahner nicht.

Aktuell
tauchen immer mehr kleinere Rechtsanwaltskanzleien auf, die die Rechteinhaber
in den Abmahnsachen vertreten und somit auf der Abmahnwelle reiten um das große
Geld zu verdienen.

Inwieweit
die Angelegenheit trotz Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung und
anwaltlichem Begleitschreiben durch die Abmahner vorangetrieben wird, hängt
auch immer von dem Rechteinhaber ab. Stecken z.B. Sony oder Universal hinter
der Abmahnung kann man sicher sein, dass die Kostendiskussion andauern wird.
Aber auch Bushido ist hartnäckig und besteht partout darauf, dass gezahlt wird.

Hier
hilft dann nur Ruhe bewahren und weiterdiskutieren. Ohne Anwalt sollten sich
die Betroffenen hier aber nicht zur Wehr setzen.

11.03.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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