Motivirrtum
Ein Motivirrtum bezeichnet einen Irrtum bei einer vertraglichen Willenserklärung. Dabei geht der Erklärende von einem falschen Umstand aus, der ihn zur Abgabe der Willenserklärung bewegt hat. Nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist diese nur anfechtbar, wenn der Erklärende sich hinsichtlich der Eigenschaften einer Person oder Sache getäuscht hat. Auch im Erbrecht ist die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aufgrund eines Motivirrtums des Verfassers möglich (§ 2078 BGB). Beidseitige Motivirrtümern bei Verträgen können aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB widerrufen werden.
Quellen:
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http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__313.html