Eigenschaftsirrtum
Der Eigenschaftsirrtum ist in § 119 Abs. 2 BGB geregelt. Der Erklärende unterliegt einem Eigenschaftsirrtum, wenn er sich über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder einer Sache irrt.
Als verkehrswesentlich gelten alle Eigenschaften einer Person, die in ihrer Person selbst liegen, wie z.B. ihr Alter, als auch solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die nach der Anschauung des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung einer Person haben, wie z.B. besondere Fähigkeiten oder finanzielle Möglichkeiten.
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Bei einer Sache sind solche Eigenschaften verkehrswesentlich, die für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache bedeutsam sind. Hierbei gelten alle wirtschaftlichen, tatsächlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt, die von dem Gegenstand unmittelbar ausgehen. Einen Anfechtungsgrund stellt der Eigenschaftsirrtum allerdings nur dann dar, wenn die die Anfechtung begründenden Eigenschaften von dem Anfechtenden dem Vertrag in irgendeiner Weise zugrunde gelegt worden sind.
Der Eigenschaftsirrtum gilt als Unterfall des Motivirrtums.