Mandat
Unter dem Begriff Mandat versteht man die Vollmacht zur Wahrung von Interessen bzw. zur Ausführung bestimmter Aufgaben für eine andere natürliche oder juristische Person. Man unterscheidet zwischen einem politischen Mandat und einem Mandat im juristischen Sinne:
Politische Abgeordnete erhalten durch ihre Wahl das Mandat, als Vertreter des gesamten Volkes zu fungieren. In Art. 38 GG ist die Vollmacht als sogenanntes freies Mandat definiert, da der Vertreter nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen sein soll.
Ein juristisches Mandat erhält ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber (Mandanten). Durch den Erhalt einer Vergütung verpflichtet der Anwalt sich, die Interessen seines Mandanten zu vertreten und vor Gericht zu verteidigen.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17819/mandat