Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Dienstvertrag

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, welcher den einen Vertragspartner zur Erbringung vereinbarter Dienste, den anderen zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Dienstvertrag verpflichtet die Parteien nur zur Pflichterfüllung, nicht aber dazu, dass diese zum Erfolg führen müssen. (siehe Werksvertrag) Die Beendigung des Dienstvertrags muss durch eine Kündigung erfolgen.

Eine Form des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum Dienstvertrag entstehen hierbei weitergehende Rechte und Pflichten. Dazu gehören Weisungsbefugnisse, Fürsorgepflichten, Arbeitsschutz oder Urlaub.

Weitere Dienstverträge sind Behandlungsverträge, Mandatsverträge oder Versicherungsverträge.
Der Architektenvertrag dagegen ist kein Dienstvertrag. 

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