Handwerkervertrag
Ein Handwerkervertrag kann je nach Situation ein Werkvertrag, ein Dienstvertrag oder ein Werklieferungsvertrag sein. Der Werkvertrag ist in § 631 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert, zu den vertraglich geregelten Pflichten gehört die Herstellung der Ware auf der einen und die Zahlung der Vergütung auf der anderen Seite.
Der Handwerkervertrag hat meist zum Inhalt, dass der ausführende Handwerker für den Auftraggeber ein Werk ganz oder teilweise herstellen soll. Wird eine bewegliche Sache hergestellt und anschließend geliefert, muss ein Werklieferungsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall finden nach § 651 BGB die Vorschriften über das Kaufrecht (§§ 433 BGB) Anwendung. Bei unbeweglichen Sachen wie etwa Bauwerken liegt ein Dienstvertrag vor. Soll ein bereits vorhandenes Werk repariert oder erweitert werden, wird in der Regel ein Werkvertrag abgeschlossen.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG024101377