Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Landtagswahlen

Landtagswahlen

Wahlsysteme bei Landtagswahlen

In Hamburg und Bremen werden alle 4 Jahre die sogenannten Bürgerschaften gewählt, in allen anderen Bundesländern beträgt eine Legislaturperiode 5 Jahre. Wahlberechtigt ist jeder deutsche Staatsbürger ab einem Alter von 18 Jahren (aktives Wahlrecht). In Hessen besteht die Besonderheit, dass das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit sich wählen zu lassen, erst ab einem Alter von 21 Jahren gegeben ist. In allen anderen Ländern kann man bereits mit 18 zur Wahl antreten. Gewählt wird in Hamburg und Bremen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in den anderen Bundesländern gelten die Grundsätze der personalisierten Verhältniswahl. Hier erhält jede Partei eine dem Verhältnis ihrer erhaltenen Stimmen entsprechende Anzahl an Sitzen. Meist geschieht dies in Verbindung mit dem Zweistimmensystem. Jeder Wähler hat hier zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt man direkt einen Kandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme zählt für die Landesliste einer Partei.

Man unterscheidet zudem zwischen der Wahl mit sogenannten offenen Listen (z.B. Bayern) und mit geschlossenen Listen (z.B. Hessen, Niedersachsen). Bei der offenen Listenwahl kann der Wähler seine Stimmen nach Belieben auf Kandidaten verschiedener Listen verteilen, neue Kandidaten einfügen bzw. Kandidaten streichen. Im Gegensatz dazu werden bei den geschlossenen Listen die Kandidaten nicht vom Wähler, sondern von den Parteien aufgestellt. Der Wähler kann die von den Parteigremien aufgestellte Kandidatenliste nicht beeinflussen und nur als Ganzes akzeptieren oder nicht.

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In Hamburg sind offene Wahlkreislisten mit geschlossenen Landeslisten kombiniert. Die Hamburger Wähler können insgesamt sechs Stimmen abgeben: fünf Wahlkreisstimmen für die Direktkandidaten des Wahlkreises oder die Wahlkreisliste in ihrer Gesamtheit und eine Listenstimme für die Landesliste. Für alle Bundesländer gilt die Fünf-Prozent-Hürde. Dabei handelt es sich um eine Sperrklausel, nach der eine Partei nur in den Landtag einziehen kann, wenn sie mindestens fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Hintergrund dieser Sperrklausel ist es, die Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Parteien zu verhindern und so eine stabile Mehrheitsfindung des Parlaments zu gewährleisten.

Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung

Bei der Berechnung der Sitzverteilung kommen in den Bundesländern verschiedene Verfahren zum Einsatz.

Das Verfahren d’ Hondt wird z.B. in Niedersachsen angewandt. Es handelt sich um ein sogenanntes Divisorverfahren. Die Stimmen der Parteien werden durch einen geeigneten Divisor geteilt (Stimmen, die im Parlament für einen Sitz erforderlich sind) und abgerundet. Ein Nachteil dieses Verfahrens ist, dass größere Parteien bevorzugt werden. Aus diesem Grund wurde dieses Verfahren in Bayern 1994 für verfassungswidrig erklärt. Dort kommt, wie z.B. auch in Hessen, das Hare/Niemayer-Verfahren zur Anwendung, das auch bei der Bundestagswahl angewendet wird. Beim Hare/Niemayer-Verfahren wird eine Quote gebildet. Diese ergibt sich aus der Gesamtsitzzahl, multipliziert mit der Parteistimmzahl, geteilt durch die Gesamtsitzzahl. Auf diese Weise wird keine Partei auf Grund ihrer Größe bevorteilt oder benachteiligt. Allerdings hat auch dieses Verteilungsverfahren seine Schwächen. Es kann teilweise zu paradoxen Ergebnissen führen. So kann es passieren, dass bei Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze, eine Partei einen Sitz verliert oder eine Partei trotz Stimmgewinnen einen Sitz verliert und gleichzeitig eine andere Partei trotz Stimmverlusten einen Sitz gewinnt.

Diese Schwächen werden im sogenannten Sainte-Laguë-Verfahren vermieden, weil hier zwar ebenfalls anhand einer festen Quote das Ergebnis ermittelt wird, die Sitzverteilung aber grundsätzlich konstant bleibt, da hier nach Standardrundungen gerundet wird. So minimiert sich die quadratische Abweichung der Größe “Sitz durch Stimme” und die Erfolgswertgleichheit wird optimal erfüllt. Verwendet wurde dieses Verfahren bisher in Bremen (seit 2003), Hamburg (Bürgerschaftswahl 2008), Nordrhein-Westfalen (Landtagswahl 2010), Bundestagswahl 2009, Baden-Württemberg (Landtagswahl 2011) und auch bei der Landtagswahl 2012 in Schleswig-Holstein soll es verwendet werden.

Ausgleichs- und Überhangmandate

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei so wenige Zweitstimmen erhalten hat, dass ihr proportional weniger Mandate zustehen als sie aufgrund von Direktmandaten erhielte. Nehmen wir an, eine Partei A erzielt 15 Direktmandate. Nach Berechnung der Sitzverteilung und Auswertung der Zweitstimmen stehen ihr aber nur 10 Sitze im Parlament zu. Dann hat A fünf Überhangmandate, die auch bei der Partei verbleiben. Die Anzahl der Sitze im Parlament muss dementsprechend erhöht werden. In einigen Bundesländern erhalten die übrigen Parteien dann entsprechende Ausgleichsmandate und die Sitzverteilung wird anhand der neuen Sitzanzahl berechnet.

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