Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Erfüllung Zug um Zug

Erfüllung Zug um Zug

Unter einer Erfüllung Zug um Zug versteht man ein Vorgehen, das in den meisten Fällen bei Kaufverträgen Anwendung findet. Demnach sind beide Parteien nicht zur Vorleistung verpflichtet und keine der Parteien hat Leistungen zu erbringen, ohne, dass die andere Partei ebenfalls zur gleichen Zeit Leistungen erbringt.

Wird ein Schuldner auf eine nicht erbrachte Leistung verklagt, so kann er nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben, wenn der Gläubiger noch keine Gegenleistung erbracht hat. Diese Vorgehensweise bietet eine Möglichkeit zur Verweigerung der Leistung, insofern der Schuldner nicht zur  Vorleistung verpflichtet ist. Auch, wenn bei einem Vertrag Unsicherheit darüber herrscht, ob der Partner seine Gegenleistung erbringen kann, kann der Vorleistungspflichtige eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Gegenleistung Zug um Zug geleistet werden muss (§ 320 BGB).

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG002802377

http://www.rechtslexikon.net/d/zug-um-zug/zug-um-zug.htm

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