Definition Erbrecht
Das Erbrecht beinhaltet gesetzliche Regelungen für die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen und seiner Nachkommen oder Erben. Es bietet für den Erblasser zahlreiche Möglichkeiten für die Gestaltung des Nachlasses und regelt genau, wer welchen Anteil erhält.
Die Regelungen finden sich in §§ 1922-2385 im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das sich mit der Erbfolge, der rechtlichen Stellung des Erben, dem Testament, dem Erbvertrag, den Pflichten, der Erbunwürdigkeit, dem Erbverzicht, dem Erbschein und dem Erbschaftskauf beschäftigt. Auch in Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) ist das Erbrecht aufgeführt und wird dort als wichtiges Grundrecht garantiert.
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Erbfolge
Es existieren sowohl eine gesetzliche als auch eine testamentarische Erbfolge, die je nach Sachlage angewendet werden. Bei Ersterer wird nach §§ 1924 BGB zwischen Erben erster, zweiter und dritter Ordnung und ihren Abkömmlingen unterschieden, deren Erbanteil je nach Verwandtschaftsgrad und Anzahl der Erben variieren kann. Bei der testamentarisch oder vertraglich festgelegten Erbfolge hingegen kann der Erblasser einen Erben von einem Notar in einem Testament oder einem Erbvertrag festlegen lassen.
Rechtliche Stellung des Erben
Auch die rechtliche Stellung des Erben ist im Erbrecht enthalten. In den Paragraphen des zweiten Abschnitts finden sich wichtige Regelungen zur Annahme, Ablehnung oder Anfechtung des Erbes. Der Erbe ist für die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich und muss nach § 1967 BGB für die Kosten der Bestattung aufkommen. Auch der Fall einer Erbengemeinschaft ist im Erbrecht geregelt.
Testament und Erbvertrag
Nach § 2064 BGB kann ein Testament nur vom Erblasser persönlich verfasst werden. Werden zur Erbschaft berechtigte Gruppen wie etwa die Kinder nicht erwähnt, wird der Anteil entsprechend der gesetzlichen Regelung vergeben. Zusätzlich wird angeführt, wie bei mehrdeutigen Aussagen oder bei Anfechtungen verfahren werden soll (§§ 2073).
Weitere Möglichkeiten zur Verteilung des Erbes stellen Erbeinsetzungen, Einsetzungen von Nacherben oder Vermächtnisse dar. Zusätzlich kann der Erblasser einen Erbvertrag im Beisein eines Notars aufsetzen. In diesem Fall wird ein Vertrag mit dem Erben geschlossen, in dem die genauen Bedingungen für das Erbe festgehalten werden (§ 2274 BGB).
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG017402377