Erbfolge
Die Erbfolge ist bei der Bestimmung von einem oder mehreren Erben wichtig. Dabei unterscheidet man zwischen der gesetzlichen und der im Testament oder im Erbvertrag festgelegten Erbfolge. Diese sind im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Gesetzlich geregelte Erbfolge
Die gesetzlich geregelte Erbfolge findet Anwendung, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Es wird zwischen Verwandten der ersten bis fünften Ordnung unterschieden:
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Nach § 1924 BGB sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers die Erben. Dazu gehören seine ehelichen, adoptierten und nichtehelichen Kinder sowie seine Enkel und Urenkel, insofern die Kinder bereits verstorben sind. Gibt es mehrere Kinder, so erben alle zu gleichen Teilen. Zu den Erben zweiter Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, zu den Erben dritter und vierter Ordnung seine Großeltern und Urgroßeltern. Weitere mögliche Erben sind entferntere Vorfahren.
Nach § 1931 BGB ist der Ehegatte oder Lebenspartner zu einem Viertel neben Erben der ersten Ordnung und zur Hälfte neben den Erben der zweiten und dritten Ordnung erbberechtigt. Gibt es keine überlebenden Verwandten, erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen. Wenn Gütertrennung zwischen den Ehegatten bestand, erhält der überlebende Ehegatte den gleichen Anteil wie die Kinder.
Sind hingegen keinerlei Ehegatten oder Verwandte auffindbar, erbt das Land nach § 1936 BGB den Wohnsitz des Verstorbenen und der Bund sein übriges Vermögen.
Testamentarisch geregelte Erbfolge
In der testamentarisch oder vertraglich festgelegten (auch: gewillkürten) Erbfolge hingegen kann der Erblasser einen bestimmten Erben festlegen, der sein Vermögen erhält. Es besteht außerdem die Möglichkeit, einen Ehegatten oder Verwandten vom Erbe auszuschließen ohne einen Erben zu benennen, einer Person einen Vermögensanteil zuzusprechen oder den Erben zu einer bestimmten Leistung zu verpflichten (§§ 1938 BGB).
Wird nur ein Teil des Erbes im Testament geregelt, wird das übrige Vermögen nach den gesetzlichen Regelungen verteilt. Außerdem ist es nach § 2303 BGB einem vom Erbe ausgeschlossenen Erbberechtigten möglich, einen Pflichtteil zu verlangen, der der Hälfte des gesetzlich festgelegten Erbteils entspricht.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG017402377
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/erbfolge.html
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/Erbfolge.php