Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Schadensersatz bei vergessener Angabe des effektiven Jahreszinses

Kein Schadensersatz bei vergessener Angabe des effektiven Jahreszinses

Bei einem Verbraucherkredit muss der Kreditgeber stets den effektiven Jahreszins angeben. Tut er das nicht, kann der Verbraucher die gezahlten Zinsen zurückverlangen. Wird jedoch nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist ein neuer Zinssatz vereinbart und hierbei der effektive Jahreszins angeben,dann ist laut Urteil des Oberlandesgerichts München der Mangel der fehlenden Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses ab diesem Zeitpunkt behoben. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, ihren Kunden von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie bei dem Verbraucherkredit die Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses vergessen hat.

Urteil des OLG München vom 22.06.2006

19 U 1907/06

Pressemitteilung des OLG München

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€