Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Keine gewerbliche Nutzung von Waldwegen durch Reiterhof

Keine gewerbliche Nutzung von Waldwegen durch Reiterhof

Das in Landesverfassungen garantierte Grundrecht auf Naturgenuss (z. B. Art 141 Bayrische Verfassung) greift nicht zugunsten von Gewerbetreibenden ein. So hat der Betreiber eines gewerblichen Reiterhofs keinen Anspruch auf (unentgeltliche) Nutzung der im Umkreis des Hofsgelegenen Waldwege für von ihm organisierte Gruppenausritte.

Entscheidung des BayVerfGH vom 28.06.2005

Vf. 84-VI-04

NJW 2006, 1053

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