Hinweispflicht auf bauliche Altlasten
Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, den Käufer darüber zu unterrichten, dass sich im Boden große Erdtanks für Benzin und Heizöl befinden, welche die Grundstücksnutzung behindern können. Versichert der Verkäufer in dem notariellen Kaufvertrag, ihm seien verborgeneMängel nicht bekannt, handelt er arglistig, wenn er die Geschäftsakten nicht vorher nach etwaigen baulichen Altlasten durchsucht hat.
Da in diesem Fall bei entsprechenden Nachforschungen das Vorhandensein der vor über 20 Jahren stillgelegten Tanks hätte erkannt werden können, stand dem Käufer das Recht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags und auf Ersatz des durch das geplatzte Geschäft entstandenen Schadens zu.
Urteil des OLG Nürnberg vom 02.02.2005
6 U 3751/03
OLGR Nürnberg 2006, 85