Verkauf urheberrechtlich geschützter Waren über das EU-Ausland
Ein findiger Händler machte sich den Umstand zunutze, dass die berühmten Bauhausdesigns anders als in Deutschland in Italien nicht urheberrechtlich geschützt sind. Er wickelte daher den Verkauf der von ihm vertriebenen Nachbildungen von Bauhauslampen komplett über Italien ab. Die Die Artikel bewarb er allerdings auch in Deutschland. Der deutsche Rechteinhaber sah darin seine Urheberrechte verletzt und verlangte die Einstellung der Werbung und des Verkaufs sowie den Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Anbieten so genannter Verletzungsstücke verstößt nur dann gegen deutsches Urheberrecht, wenn es sich auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Das Oberlandesgericht Hamburg billigte daher die ungewöhnliche Verkaufsaktion. Wird wie hier ein Verkaufsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber deutschen Kaufinteressenten keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor. Ein Verbot derartiger Geschäfte würde einen gegen EU-Recht verstoßenden Eingriff in den freien Warenverkehr bedeuten.
Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.2004
5 U 143/03
NJW Heft 4/2005, Seite XII