Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Schutzfähigkeit von Computersoftware

Schutzfähigkeit von Computersoftware

Ein selbständiger EDV-Entwickler und Programmierer erhob gegen ein Unternehmen den Vorwurf, unerlaubte Kopien eines von ihm entwickelten Computerprogramms hergestellt und verkauft zu haben. Im vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit kam es entscheidend auf die Frage an, ob das angeblich kopierte Programm urheberrechtlich geschützt ist. Diesen Nachweis konnte der Programmierer nicht erbringen.

Nach § 69a Urhebergesetz genießen Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz, ‚wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind‘. Zwar sind an die für die Schutzfähigkeit von Computersoftware erforderliche Schutzhöhe nach Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinie geringere Anforderungen zu stellen als in der früheren Rechtsprechung. Dies macht jedoch nicht den Nachweis des Programmurhebers entbehrlich, dass es sich um eine eigene geistige Schöpfung handelt. Auch nach neuem Recht sind Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der auf eigener geistiger Tätigkeit beruhenden Individualität des Werkes unerläßlich. Hierfür sind Ausführungen zu Einzelmerkmalen wie Programmiersprache, Namen, Programmeldungen, Bildschirmgestaltung, Aufteilung von Funktionen, Gliederungen und Kommentare im Programm sowie chronologische Angaben erforderlich, um dem Gericht – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – die Beurteilung der in der Software verkörperten kreativen Leistung des Urhebers zu ermöglichen.

Der Hinweis auf die Schwierigkeit und Dauer der Programmerstellung und die Einsatzmöglichkeiten reichen jedenfalls zur entsprechenden Beweisführung nicht aus. Der Programmierer verlor den Prozeß, weil er dem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts, Einzelheiten zum Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung bei der Programmerstellung darzulegen, nicht Folge geleistet hatte.

Urteil des LG München I vom 28.08.1998
7 O 3114/98 (nicht rechtskräftig)

Computer und Recht 1998, 655

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