Zwangsvollstreckung gegen Bürgen
Ein Mann gab eine selbstschuldnerische Bürgschaft ab. Als weder der Schuldner noch der Bürge zahlten, erhob der Gläubiger Zahlungsklage gegen den Bürgen. Gegen diesen erging ein rechtskräftiges Urteil, aus dem der Gläubiger schliesslich vollstreckte. Der Bürge wandte gegen die Vollstreckung zutreffend ein, die Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner sei inzwischen verjährt.
Das Oberlandesgericht Bamberg gab der vom Bürgen eingelegten Vollstreckungsabwehrklage statt. Der Bürge hat das Recht, alle dem Hauptschuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner entstammenden Einreden des Hauptschuldners gegen den Gläubiger geltend zu machen. Hierzu gehört auch die Einrede der Verjährung. Daran ändert nach der Auffassung des Gerichts auch nichts, dass die Verjährung der Hauptforderung erst nach der rechtskräftigen Verurteilung des Bürgen eingetreten ist. Die Rechtskraft der Verurteilung berührt den Lauf der Verjährungsfrist für die Hauptschuld nicht. Der Gläubiger hätte durch entsprechende Klageeinreichung gegen den Schuldner für die Unterbrechung der Verjährung sorgen können. Da dies nicht erfolgt war, konnte der Bürge dem Gläubiger trotz des rechtskräftigen Urteils die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Der Gläubiger ging deshalb leer aus.
Urteil des OLG Bamberg vom 14.01.1998
3 U 60/97
MDR 1998, 796
ZIP 1998, 1478