Urteil
01.07.2008
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Werbungskosten für Fortbildung
Wer durch eine Zusatzausbildung oder Fortbildungsmaßnahmen seine Berufschancen erhöhen will, kann die Kosten bis jährlich 1.800 DM (bei Ausbildung an einem anderen Ort bis 2.400 DM) als Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzgericht Erfurt befand nun, dass diese Obergrenzen nicht für Bürger aus den neuen Bundesländern gelten, da hier die Fortbildung ausschließlich dazu diene, den gestiegenen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden. Ehemalige DDR-Bürger können daher die gesamten Fortbildungskosten absetzen.
Urteil des FG Erfurt
170/95
DM Heft 2/96, Seite 135