Urteil
01.07.2008
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Vertragsangebote am Unfallort
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich wettbewerbswidrig, Unfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu veranlassen, sei es ein Reparaturauftrag, ein Kfz-Mietvertrag oder ein Abschleppauftrag.
Urteil des BGH vom 8.07.1999
I ZR 118/97
RdW 2000, 86