Annahme eines Softwareangebots
Das Schreiben eines Softwareherstellers und -lieferanten an einen potentiellen Kunden, mit dem eine Auktionsplattform, die 7 verschiedene – sich hinsichtlich ihrer Anwendung teilweise ausschließende – Auktionsformen sowie 13 verschiedene Programmoptionen vorstellt, stellt noch kein Vertragsangebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Kaufangebots. Die Annahme eines solchen “Angebots” führt daher nicht zur Verpflichtung des Lieferanten, sämtliche Auktionsmodelle zum mitgeteilten Preis zu liefern.
Der Vertrag kann jedoch durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien zustande kommen, bei der die Leistungspflichten (Installation einer Plattform, hier sog. “english-auction”) konkretisiert werden.
Urteil des OLG Köln vom 07.03.2003