Annahme der Vermietungsabsicht auch bei langem Leerstand
Steht eine Immobilie leer, die auf Dauer vermietet werden sollte, sind Unterhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkunftserzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat. Auch bei einemLeerstand von über zehn Jahren kann ein Streben nach einem Überschuss vorliegen, wenn sich die Vermietungsabsicht aus anderen Umständen ergibt.
Derartige Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn Renovierungsarbeiten wegen finanzieller Engpässe vorübergehend nicht beendet werden können und es deswegen zu einem längeren Leerstand kommt.
Urteil des FG Saarland vom 23.05.2006
1 K 443/02
Pressemitteilung des FG Saarland