Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes bei Mißbrauch der Vertretungsmacht
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist normalerweise der Vertretene gegenüber einem Dritten an Rechtsgeschäfte gebunden, die ein ordnungsgemäß bestellter Vertreter mit diesem abschließt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er mit dem Vertreter vereinbart, daß er bestimmte Rechtsgeschäfte nicht vornehmen darf, der Vertreter sich jedoch nicht an diese Vereinbarung hält. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Dritte aufgrund konkreter Verdachtsmomente hätte erkennen können, daß der Vertreter ein bestimmtes Rechtsgeschäft, wie z.B. die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages von einem Konto, gar nicht vornehmen durfte.
Bundesgerichtshof (v. 29.06.1999); AZ: XI ZR 277/98