Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verfallklausel bei Ratenzahlungsvereinbarung

Verfallklausel bei Ratenzahlungsvereinbarung

Gläubiger und Schuldner vereinbarten in einem aussergerichtlichen Vergleich, dass der Schuldner die Verbindlichkeit von 3.500 DM in monatlichen Raten von jeweils 50 DM zu zahlen hatte. Bei Einhaltung der Vereinbarung sollte eine Verzinsung der Schuld nicht erfolgen. Der Vergleich enthielt folgende Verfallklausel: ‚Sollten Sie mit zwei Raten länger als 10 Tage in Zahlungsverzug geraten, ist der gegenständliche Vergleich hinfällig und es ist von Ihnen die gesamte, zu jenem Zeitpunkt noch aushaftende Schuld zur sofortigen Rückzahlung fällig‘. Der Schuldner zahlte in der Folgezeit pünktlich insgesamt 60 Raten. Die nächsten zwei Raten blieben aus. Der Gläubiger berief sich daraufhin auf die Verfallklausel und machte den noch offenen Restbetrag zuzüglich Zinsen in ganz erheblicher Höhe geltend. Der Schuldner hielt dieses Vorgehen für treuwidrig. Er trug vor, dass er Ende Juli seinen Sohn veranlasst hatte, die Raten für die Monate August und September in einem Betrag bei seiner Bank einzubezahlen. Aus nicht geklärten Gründen wurde die überweisung jedoch nicht ausgeführt.

Auch nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main konnte sich der Gläubiger in diesen Fall nicht auf die Verfallklausel berufen, obwohl deren Voraussetzungen objektiv vorlagen. Hat ein Schuldner die vereinbarte Ratenzahlung über Jahre hinweg pünktlich eingehalten und kommen dann zwei Raten nicht beim Gläubiger an, ohne dass der Schuldner dies zu vertreten hat, so handelt der Gläubiger treuwidrig, wenn er ohne Hinweis auf den erkennbaren Irrtum des Schuldners von der Verfallklausel Gebrauch macht. Der Schuldner war daher lediglich verpflichtet, den noch ausstehenden Betrag von 500 DM, der mittlerweile auch längst geleistet war, zu bezahlen.

Urteil des LG Frankfurt am Main 04.12.1998
2/17 S 189/98

NJW-RR 1999, 774

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