Unzulässige Gesamtprokura durch Einzelkaufmann
Ein Einzelkaufmann kann Prokura mit Aussenwirkung nicht in der Form erteilen, dass der Prokurist nur gemeinsam mit ihm vertretungsberechtigt ist.
Jede Gesamtvertretung setzt begrifflich voraus, dass es sich um das Handeln von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretern handelt. Dieser Tatbestand ist nicht gegeben, wenn wie hier Vollmachtsgeber (= Geschäftsinhaber) und Vollmachtsnehmer (= Prokurist) gemeinsam ‚vertreten‘ sollen. Der Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein. Im übrigen stellt eine Prokura, deren Geltung von der Zustimmung des Vertretenen abhängt, eine sinnwidrige Rechtsfigur dar, bei der tatsächlich überhaupt keine Kompetenzübertragung an den Rechtsvertreter vorliegt.
Beschluss des BayObLG vom 23.09.1997
3 Z WR 329/97
MDR 1998, 55
Der Betrieb 1997, 2427