Unwirksame Neuwagen-AGB
Der Käufer eines Pkw der Luxusklasse beklagte deutlich wahrnehmbare Schwingungen und Geräusche, die bei höherer Geschwindigkeit im Fahrzeuginneren auftraten. Bei insgesamt fünf, meist mehrtägigen Werkstattaufenthalten konnte der Mangel nicht behoben werden. Daraufhin erklärte der geplagte Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Händler war damit nicht einverstanden und bot einen erneuten Reparaturversuch an. Dabei berief er sich auf folgende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrages: ‚Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer an Stelle der Nachbesserung Wandelung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht“.
Das Oberlandesgericht Bamberg erklärte die verwendete Vertragsklausel für unwirksam. Der Verkäufer eines Neuwagens kann den Käufer zwar zunächst auf die Möglichkeit von Nachbesserungen verweisen, muss für jeden Fall des Fehlschlagens jedoch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Wandelung und Minderung einräumen. Ein entsprechender Vorbehalt kann entweder durch Verwendung des gesetzlichen Oberbegriffs des ‚Fehlschlagens“ der Nachbesserung oder durch Aufzählung aller denkbaren Fälle des Fehlschlagens erfolgen. Da vorliegend lediglich die Fälle der Nichtbeseitigung des Mangels und der Unzumutbarkeit, nicht aber auch der Fall der unberechtigten Verweigerung oder ungebührlichen Verzögerung erwähnt wurden und auch nicht der Oberbegriff des ‚Fehlschlagens“ benutzt wurde, war die Klausel wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam. Der Käufer konnte danach den Neuwagen zurückgeben und die Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen.
OLG Bamberg vom 01.02.1999; Az.: 4 U 58/98