Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Rückkaufsklausel in Kfz-Händlervertrag

Rückkaufsklausel in Kfz-Händlervertrag

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlervertrages zwischen dem deutschen Ferrari-Importeur und einem Vertragshändler wurden die Rechte und Pflichten bei Vertragsende unter anderem wie folgt geregelt: “Ferrari hat das Rückkaufsrecht für alle auf dem Lager des Händlers bei der Vertragsbeendigung befindlichen und von Ferrari gelieferten Neuwagen, der Händler ist zum Rückkauf verpflichtet. Ferrari kann dieses Rückkaufsrecht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Händler binnen zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages ausüben…”. Der Importeur machte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch und verlangte sämtliche noch beim Händler befindlichen Neufahrzeuge heraus. Hiervon waren auch einige Wagen betroffen, die der Vertragshändler bereits weiterverkauft hatte. Der Händler fühlte sich durch diese Klausel unangemessen benachteiligt und klagte auf Erstattung des entgangenen Gewinns für die Geschäfte, die er infolge des Rückkaufs der Fahrzeuge von Ferrari nicht mehr ausliefern konnte.

Auch der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Klausel in ihren Auswirkungen einem Recht des Importeurs zur Lösung aus einer bestehenden Vertragsbindung gleich käme. Dass dies eine gewichtige Belastung für den Vertragshändler darstellte, der sich seinerseits gegenüber seinen Kunden zur Lieferung verpflichtet hat, lag nach Auffassung des Gerichts auf der Hand. Die Klausel war insbesondere deswegen unwirksam, weil sie in den Fällen bestehender bindender Lieferverträge zwischen den Parteien das Rückkaufsrecht des Importeurs nicht von einer Entschädigung des Händlers abhängig machte. Nach dem bestehenden Vertrag hätte der Ferrari-Importeur dem Händler lediglich den gezahlten Händler Einkaufspreis zurückerstatten müssen. Damit wurde dem Händler praktisch die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und dem erzielten Weiterverkaufspreis wieder genommen. Ferner sah sich der Händler unter Umständen sogar Schadensersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt, da er die bereits verkauften Fahrzeuge nicht mehr ausliefern konnte.

Urteil des BGH vom 17.11.1999
8 ZR 326/97
Betriebs-Berater 2000, 326

MDR 2000, 390

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