Unwirksame Gewährleistungs-AGB
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kaufvertrages über einen Baggerlader waren die Gewährleistungsansprüche wie folgt geregelt: ‚Sind Gewährleistungsansprüche gegeben, so beschränken sich diese auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen drei Nachbesserungsversuche des Verkäufers wegen eines gerügten Mangels fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen‘.
Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Vertragsklausel gleich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten: Nur bei technisch aufwendigen Geräten und bei besonders schwieriger Mängelbeseitigung ist es dem Käufer zumutbar, das Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen abzuwarten, bis ihm seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Wandelung oder Minderung zustehen. Im vorliegenden Fall jedenfalls erschienen dem Richter drei Nachbesserungsversuche zu viel.
Ferner wurde beanstandet, dass die Klausel zu eng gefasst war. Nicht berücksichtigt wurde nämlich, dass dem Käufer seine Gewährleistungsansprüche nicht nur dann zustehen müssen, wenn Nachbesserungsversuche scheitern, sondern auch wenn der Verkäufer die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert. Im Ergebnis erklärten die Karlsruher Richter die AGB-Klausel für unwirksam.
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Urteil des BGH vom 29.10.1997
VIII ZR 347/96
RdW 1998, 80