Unbefugte Sondernutzung durch „Werbeanhänger“
Das Aufstellen von mit Reklame versehenen Fahrzeugen oder Anhängern auf öffentlichen Verkehrsflächen zu Werbezwecken ist unter Androhung von Bußgeld verboten, wenn eine entsprechende behördliche Erlaubnis nicht vorliegt. Einen Unternehmer trifft gegenüber seinen Mitarbeitern eine entsprechende Aufsichtspflicht.
Ein Betriebsinhaber kann jedoch nicht dafür haftbar gemacht werden, daß selbständige Subunternehmer durch Abstellen von mit Reklame versehenen Anhängern den Tatbestand der unbefugten Sondernutzung erfüllen. Den Unternehmer trifft insoweit keine Aufsichtspflicht.
Beschluß des BayObLG vom 08.04.1998; 3 ObOWi 30/98