Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Steuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Firmenwagen

Steuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Firmenwagen

Müssen Arbeitnehmer sogenannte Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten und/oder zu den Kosten des laufenden Unterhalts von Firmenwagen leisten, so ist umsatzsteuerrechtlich folgendes zu beachten:

I. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

1. Vorsteuerabzug des Unternehmers

Mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines Firmenwagens kann vereinbart werden, daß der Arbeitgeber im Innenverhältnis die Anschaffungskosten des Fahrzeuges lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeuges übernimmt. Bestellt der Unternehmer ein auf Wunsch des Arbeitnehmers höherwertigeres oder besser ausgestattetes Fahrzeug im eigenen Namen, so kann der Unternehmer die für das Fahrzeug gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Namen Sonderausstattungen für das Fahrzeug erwirbt.

2. Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung

Wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung anhand der sogenannten 1 % Regelung ermittelt, ist hierfür vom Listenpreis des tatsächlich an den Unternehmer gelieferten Fahrzeuges auszugehen. Dagegen bleibt die vom Arbeitnehmer selbsterworbene Sonderausstattung bei der Ermittlung des Listenpreises außer Betracht.

Die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist ein Zuschuss, der als Betriebseinnahme anzusetzen ist.

II. Zuzahlungen zu den Unterhaltskosten

Zahlt der Arbeitnehmer für die überlassung des Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung oder muss er einen Teil der Fahrzeugkosten übernehmen, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.12.1997
IV C 3-S 7102-41/97

Betriebs-Berater 1998, 525

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