Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Rundschreiben eines Optikers an Augenärzte
Das Rundschreiben eines Optikerunternehmens an Augenärzte, in dem diese darüber informiert werden, dass in den Geschäften des Unternehmens trotz der verringerten Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenversicherungen Brillen zum tarif angeboten werden, ist dann nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die angeschriebenen ärzte dadurch weder zu standeswidrigem Verhalten aufgefordert noch ihnen irgendwelche Vorteile in Aussicht gestellt werden.
Urteil des BGH vom 28.09.2000; Az.: I ZR 141/98