Prozesskostenhilfe: keine Beiordnung eines Prozessagenten des Mietervereins
Kann eine Prozesspartei wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Verfahrenskosten nicht (vollständig) aufbringen, bewilligt ihr das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist zudem, dass die Rechtsverfolgung zumindest nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Im Wege der Prozesskostenhilfe dürfen nur Rechtsanwälte und solche Rechtsbeistände und Prozessagenten beigeordnet werden, die in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind. Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozessagenten (hier ein Mieterverein) scheidet aus.
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Beschluss des BGH vom 26.03.2003
VIII ZB 1 04/02
NJW 2003, 2244
Beschluss des BGH vom 26.03.2003