Nichtiger Beratervertrag
Ein Arzt beauftragte einen Unternehmensberater, für die geplante Praxisgründung öffentliche Fördermittel zu beschaffen. Die Parteien schlossen einen ‚Beratervertrag‘. Die Mittelbeschaffung gelang nicht. Gleichwohl stellte der Unternehmensberater ein Honorar von über 20.000 DM in Rechnung. Grund für das Scheitern der Bemühungen war, dass das Land Sachsen-Anhalt derartige Mittel für ärzte überhaupt nicht zur Verfügung stellt.
Das Oberlandesgericht Hamm legte den ‚Beratervertrag‘ dahingehend aus, dass nicht nur eine Beratung, sondern konkret die Mittelbeschaffung geschuldet war. Da diese Leistung von Anfang an unmöglich war, erklärte das Gericht den Kontrakt kurzerhand für nichtig. Ein Honoraranspruch des Unternehmensberaters bestand demnach nicht.
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Urteil des OLG Hamm vom 03.06.1997
19 U 173/96
NJW-RR 1998, 631