Vergütungen an mitarbeitende Kinder nicht ohne Weiteres Betriebsausgabe
Vergütungen an Kinder des Unternehmers, die, um ihr Taschengeld aufzubessern, gelegentlich in der Firma der Eltern mitarbeiten, werden nicht ohne weiteres als Betriebsausgabe anerkannt.
Voraussetzung für eine Anerkennung durch das Finanzamt ist ein schriftlich geschlossener Aushilfsarbeitsvertrag. Ferner muss es sich um solche Beschäftigungen handeln, für die der Unternehmer auch femde Mitarbeiter einstellen würde. Nur gelegentliche, stundenweise Beschäftigungen z.B. für Botendienste werden nur dann anerkannt, wenn dafür erst einmal familienfremde Personen eingesetzt waren.
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Beschluß des Bundesfinanzhofes vom 13.07.1994
Impulse Heft 2/95, Seite 108