Unbestimmte Vergütung für Gesellschafter
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen einer unbestimmten Vergütungsvereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH zu befassen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann dann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Diesen Fall nahmen die Finanzrichter an, wenn die Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter die Bemessungsgrundlage für eine zu zahlende Vergütung nicht dergestalt festlegen, dass diese allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann. Vereinbaren die Parteien lediglich, dass der Gesellschafter eine ‚angemessene‘ Vergütung erhalten soll, so stellt die gezahlte Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung dem gemeinsamen Steuerberater überlassen.
Wird zwischen der GmbH und dem geschäftsführenden Gesellschafter die Zahlung einer Gewinntantieme erst im Laufe eines Veranlagungszeitraumes vereinbart, so ist diese grundsätzlich zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung zeitanteilig zu kürzen. Wird die Tantieme vor Fälligkeit ausbezahlt, so ist der Verzicht der GmbH auf eine angemessene Verzinsung ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Urteil des BFH vom 17.12.1997; I R 70/97