Keine Hinweispflicht auf Alkoholgefahr bei Bier
Ein Mann wollte eine Klage gegen eine Brauerei anstrengen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Der Gegenstand der beabsichtigten Klage war unter anderem ein Schmerzensgeldanspruch von 30.000 DM gegen eine Brauerei, die der Kläger damit begründete, er habe seit 17 Jahren das von dem beklagten Unternehmen hergestellte Bier konsumiert und sei dadurch alkoholkrank geworden. Aus diesem Grund habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen und er sei arbeitslos geworden. Des Weiteren habe er seine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren. Das Landgericht verweigerte die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung.
Eine Schadensersatzpflicht der Brauerei war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Insbesondere stellte das Berufungsgericht klar, dass sich die Informationspflicht des Herstellers nicht auf Risiken erstreckt, die allgemein bekannt sind. Hierzu gehört auch die Grunderkenntnis, dass jahrelanger übermäßiger Alkoholgenuss zu einer Abhängigkeit führen kann. Die vom Antragsteller vorgetragenen Folgen seiner Alkoholkrankheit in familiärer und beruflicher Hinsicht ordnete das Gericht allein seiner Privatsphäre zu. Hierfür konnte der Bierhersteller ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 14.02.2001; Az.: 9 W 23/00