Irreführende Werbung mit gebührenpflichtiger Telefonnummer
Gibt ein Gewerbetreibender bei einer an Letztverbraucher gerichteten Werbung in Zeitungsanzeigen oder im Internet eine mit 0180 beginnende kostenpflichtige Service-Nummer an, ohne gleichzeitig deutlich darauf hinzuweisen, dass die Nummer gebührenpflichtig ist und in welcher Höhe Gebühren pro Zeiteinheit entstehen, handelt er wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig (§ 3 UWG). Die Gefahr der Irreführung ergibt sich zum einen aus der ähnlichkeit zu den mit 0130 beginnenden so genannten freecall-Nummern und zum anderen daraus, dass (auch) aufgeklärte Leser Fehlvorstellungen hinsichtlich der Gebührenhöhe erliegen können.
Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.1999,2 U 167/99,NJWE-WettbR 2000, 107