Irreführende Werbung mit „GS-Zeichen“
Eine Werbung mit dem Zeichen ‚GS-geprüfte Sicherheit‘ kann irreführend sein, auch wenn die Genehmigung zur Führung des Zeichens behördlicherseits erteilt wurde. Allein der Umstand, daß der Verwaltungsakt der zuständigen Behörde tatsächlich ergangen und der Hinweis darauf deshalb richtig war, schließt die Annahme einer irreführenden Werbung nicht aus. Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn der Kundenkreis, für den sie bestimmt ist, ihr etwas Unrichtiges entnimmt und die dadurch geweckte Fehlvorstellung geeignet ist, das Kaufverhalten zu beeinflussen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Hersteller elektrisch beheizbarer Fußstützen das GS-Zeichen unstreitig zu Unrecht erteilt. Das Produkt entsprach tatsächlich nicht den Sicherheitsanforderungen, die Voraussetzung für die Genehmigung waren. Wenn aber mit einem ‚GS-Zeichen‘ geworben wird, gehen die Verbraucher davon aus, daß das Gerät keine Mängel aufweist, die zum Widerruf der Erteilung des Gütezeichens führen müßten.
Urteil des BGH vom 23.10.1997
1 ZR 98/95
Der Betrieb 1998, 621