Fortführung des alten Firmennamens nach Übernahme des Unternehmens
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die unternehmerisch tätige GbR hinsichtlich des Namensrechts faktisch wie eine Handelsgesellschaft zu behandeln. Daher kann bei einer unternehmerisch tätigen GbR bei Übernahme des Unternehmens durch einen Gesellschafter dieser das ursprünglich gemeinsame Unternehmen nach § 24 I HGB analog unter dem alten Firmennamen (hier: „Fugen-Schwager“) fortführen. Zwar unterliegen bei Auseinandersetzung einer aufgelösten BGB-Gesellschaft Kundenstamm und „Firmen“-name in der Regel der gemeinsamen Auseinandersetzung aller Gesellschafter. Wird jedoch vereinbart, dass einer der Gesellschafter das Unternehmen übernimmt und die anderen abfindet, so wächst dem Übernehmer nach § 738 Abs.1 Satz 1 BGB analog das Gesellschaftsvermögen zu. Auch wenn eine GbR keine Firma im Sinne der §§ 17 ff. HGB führen kann, steht es ihr nach herrschender Meinung offen, gegenüber Dritten unter einem sogenannten „Gesamtnamen“ aufzutreten, der auch eine Geschäftsbezeichnung darstellen kann. Wird einer unternehmerisch tätigen GbR gestattet, unter einem solchen „Gesamtnamen“ aufzutreten, so ist § 24 HGB analog anzuwenden, da insoweit eine Regelungslücke und entsprechende Interessenlage besteht.
Im vorliegenden Fall war vereinbart, dass der eine Gesellschafter das ursprünglich gemeinsame Unternehmen in den alten Geschäftsräumen fortführt, weshalb es nach § 24 Abs. 1 HGB auf eine Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters nicht ankam.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4.2.1999
8 U 3465/98
NJW-RR 2000, 700