Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß eines Sozialhilfeempfängers

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß eines Sozialhilfeempfängers

Gewährt der Sozialhilfeträger einer bedürftigen Person Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und stehen dieser Ansprüche gegen einen anderen (Ehegatte, Eltern) zu, so leitet der Sozialhilfeträger diese Forderungen in der Regel auf sich über. Nach § 91 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.

Macht der Hilfeempfänger nach einer so erfolgten Rückabtretung Unterhaltsansprüche vor dem Familiengericht geltend, so steht ihm kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe zu. Vielmehr kann der Sozialhilfeempfänger vom zuständigen Träger der Sozialhilfe einen Prozeßkostenvorschuß verlangen.

Ihr gutes Recht – jetzt mit KI klären lassen.

Jetzt mit einem
Anwalt sprechen

Telefonische Rechtsberatung
persönlich & lösungsorientiert

34,99  *
  • 15 / 30 / 45 Minuten wählbar
  • Antwort in ca. 4 Stunden
  • Wenn Reden wichtig ist

Direkt klären, statt schreiben.

KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln auf Ihre Frage
  • Optional:
  • Check von bis zu 5 Dokumenten (PDF)
  • Telefonat mit einem Anwalt zum Thema
29,99  *
Prüfprotokoll EU AI Act
Strukturierte KI-Ersteinschätzung als PDF zu Ihrer Rechtsfrage. Mit Einordnung, nächsten Schritten und Musterschreiben (falls passend). Sicher im Dashboard abrufbar - optional mit Dokumenten-Check & Anwaltstelefonat.

Schriftliche Antwort
vom Anwalt

Eine Rechtsfrage mit
Dokumentenprüfung

99,99  *
  • Schriftliche, anwaltliche, Ausarbeitung
  • Upload eines Dokumentes
  • Eine Rückfrage inklusive

Wenn es vom Anwalt schriftlich sein soll

Das Oberlandesgericht Celle begründete seine Entscheidung damit, daß es an sich Sache des Sozialhilfeträgers ist, auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Erfolgt eine Rückübertragung an den Hilfeempfänger, damit dieser selbst die Unterhaltsansprüche einklagt, so muß die Behörde auch für die entstehenden Kosten aufkommen.

Beschluß des OLG Celle vom 25.08.1998
12 WF 170/98

MDR 1999, 101

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€